Jahresausblick
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Kategorie: Aktuelles
Datum: 15.02.2022

Liebe Leserin, lieber Leser,

wir hoffen, Sie sind gut ins neue Jahr 2022 gestartet. Wir stellen Ihnen heute vier Themen vor, die für uns den Erfolg 2022 der mittelständischen Wirtschaftsprüfung und WP-Einzelpraxen mitbestimmen werden.

1. Neue IDW-KMU-PS Skalierung: Ein Vorschlag mit Pferdefuß?

Nach knapp 20 Jahren Untätigkeit startet das IDW einen Skalierungsneustart bei den IDW-Prüfungsstandards. Meint es das IDW diesmal ernst mit der Verhältnismäßigkeit bei der skalierten Abschlussprüfung?

Bereits kurz nach dem PS-Start 2003 wollte das IDW die verhältnismäßige Prüfung von KMU-Unternehmen mit einem gesonderten Standard unterstützen. Es blieb beim wollen! 20 Jahre lang tat sich so gut wie nichts. Von der „Skalierungswelle 2011“ einmal abgesehen.

Acht neue KMU-Standards sollen den Entwurf des ISA-Less Complex Entity (LCE) ersetzen. Auf 161 Seiten wird der Weg in eine schöne neue Welt der Prüfung „von Abschlüssen kleinerer, weniger komplexer Unternehmen (auch als KMU bezeichnet)“ präsentiert. Mit dem allgemeinen Verweis auf die internationalen Regularien erklärt sich uns dieser Weg nicht. Und wenn schon zweigleisig, warum zwei unterschiedliche Begriffe KMU in Deutschland und LCE auf internationaler Ebene?

Nachdem sich kein Geringerer als der „oberste IDW-Wirtschaftsprüfer“, Prof. Naumann, plötzlich für die KMU-Abschlussprüfung stark macht (WPG 20/2021, S. 1265ff.), sollte es vielleicht doch vorangehen mit einer neuen Version von verhältnismäßiger Abschlussprüfung. Doch Vorsicht: Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer!

Aus unserer Sicht sind starke Zweifel an den KMU-IDW-PS angebracht. Die IDW-Idee (einen Plan können wir nicht erkennen) liefert unseres Erachtens noch keine Lösung zu einer berufspflichtenbasierten Abschlussprüfung mit hinreichender Sicherheit. Es ist für uns eher ein Versuch, mit Streichung von ISA-Elementen eine Skalierung zu erreichen. Das gibt es aber schon in den ISA-Originalen. Auch geht aus unserer Perspektive das IDW nicht auf die Kritik der Hochschullehrer der Rechtswissenschaft ein (NZG 2020, 942). Die Professoren forderten in ihrer Eingabe zum FISG (NZG 2020, 942): „Die Prüfung muss mehr prinzipien- und schwerpunktorientiert sein, und nicht das Hakenmachen fördern.“

wp-net befürchtet mit den „einfachen IDW-KMU-Prüfungen“ eher Eigentore auf breiter Front. Eines ist das Honorardumping. Die Mitteilung an dem Mandanten im Auftragsbestätigungs-schreiben, dass man nach KMU-PS oder IDW-Light prüft, könnte eine Aufforderung nach sich ziehen, das Honorarangebot zu überprüfen: Wie viele Stunden sparen Sie ein und wie viele 1.000 Euros geringer fällt das Honorar aus.

Wir vermuten eher den Wahltermin, der hinter den IDW-KMU-PS-Entwürfen stehen dürfte. Hier will jemand kurz vor der Wahl zu den Gremien der Wirtschaftsprüferkammer noch so etwas wie ein Arbeitsergebnis auf den Tisch legen können, das der Berufsstand schon 2003 hätte bekommen sollen. Wer zu spät kommt, den bestraft der Wähler, liebes IDW.

wp-net favorisiert die skalierte ISA-Prüfung

wp-net hat aufgrund zahlreicher ungelöster Fragen (erst einmal) Abstand von diesen IDW-Überlegungen genommen und setzt weiter auf die Skalierung mittels des ISA-Originals.

Zurzeit führt Dr. Richard Wittsiepe ein vierteiliges Online-Seminar zur ISA-Prüfung mit den neuen ISA 315 Rev. 2019 durch. Dr. Wittsiepe hat wp-net zugesagt, dass er sich nach seiner vierteiligen Seminarreihe weiter um unser ISA-Prüfungsprojekt kümmern wird. Das ist praktische und anwendbare Hilfe für Sie!

Lesen Sie dazu das Interview zum ISA-Seminar mit Dr. Richard Wittsiepe. Er geht dabei auch auf die IDW-PS-KMU-Entwürfe ein.

2. Gutes und Neues tun und darüber reden: Die wp-net-Online-Mitglieder-Meetings

Als positive Corona-Nebenwirkung sind viele wp-net-Termine zu Web-Seminaren und Web-Mitgliedertreffen „mutiert“. Nach einem Jahr wissen wir: Die wp-net-Online-Meetings haben sich zu einer festen monatlichen Einrichtung entwickelt.

Seit einem Jahr erfolgreiche virtuelle Mitgliedertreffen bei wp-net

Im Jahresauftakt-Online-Meeting im Januar 2022 schalteten sich wieder rund 60 Mitglieder zu. Neben Neuerungen zur Geldwäscheprävention mit dem wp-net-QSHB zur Geldwäsche in der Wirtschaftsprüfung haben wir zwei Themen aus den vorgesehenen WPK-Abschlussdurchsichten 2022 besprochen und Lösungen vorgestellt:

Besprochen wurden die Anhangsangaben zu den Pensionsverpflichtungen und zu den Haftungsverhältnissen.

Weiter vertieften wir zwei aktuelle Themen, die auf der WPK-Website dem Berufsstand mitgeteilt wurden (Schließung der Prüfungsakte und die Berufshaftpflichtversicherung bei freiberuflich tätigen Berufsangehörigen).

Weiter wurden Fragen der Mitglieder besprochen und beantwortet. Nach jedem Meeting können Im Mitgliederbereich die Folien und Anlagen heruntergeladen. Damit haben die Teilnehmer auch einen Nachweis für die Teilnahme an einer oder zwei Fortbildungsstunden. Dies ergibt einen zusätzlichen Mehrwert für die teilnehmenden Mitglieder. Man kann dies auch als nachhaltig bezeichnen, denn viele Ressourcen werden geschont.

3. Wir erwarten 2022 die Aufklärung des EY-Wirecard-Thrillers!

In der zweiten Jahreshälfte 2022 soll von der APAS-Spruchkammer die Entscheidung über die EY-Wirecardprüfung gefällt werden. Wir werden sehen, ob Herr Wambach die richtigen Arbeitspapiere erhalten hat, oder ob auch er einer Täuschung aufgesessen ist. Wie wird die APAS die offensichtlich fehlende kritische Grundhaltung bei der Wirecardprüfung bewerten?

Wir dürfen an dieser Stelle nochmals anmerken, dass die „kritische Grundhaltung“ seit 2016 mit dem APAReG auch gesetzlich normiert ist. Die „kritische Grundhaltung“ gehört seit jeher zur Prüfer-DNA. Uns überraschte daher die Aussagen von Prof. Marten, der in seinem DB-Januaraufsatz 2022 („Die kritische Grundhaltung als Berufspflicht des Abschlussprüfers – eine kritische Reflexion“, Der Betrieb, Seite 69 bis 78) die „Nichtanwendung“ von § 43 IV WPO fordert.

Solche Aufforderungen erinnern uns an Querdenkersprüche. Im WPK-WPO-Komm. ist auf den Seiten 522 bis 531 die kritische Grundhaltung ausführlich erläutert. In den 126 Fußnoten des Martenaufsatzes taucht kein einziger Hinweis auf den WPO-Kommentar der WPK auf. Offenbar basiert die Logik von Prof. Marten auf dem angelsächsischen Case-Law, statt auf den deutschen Prinzipien und Grundsätzen, siehe auch Punkt 1 mit den Professoren der Rechtswissenschaft.

Wird die Spruchkammer der APAS der Forderung von Prof. Marten zur kritischen Grundhaltung „Folge leisten“? Wir werden es erleben.

Wir erinnern hier an einige Feststellungen aus dem „Wambach-Bericht“:

  • Im Zusammenhang mit dem forensischen „Projekt Ring“ hat man eine Anpassung der kritischen Grundhaltung vermisst (TZ 85)
  • Ein Abschlussprüfer kann sich nicht ohne Weiteres auf die Glaubwürdigkeit der gesetzlichen Vertreter verlassen (TZ 134)
  • Bei den ausstehenden Prüfungsnachweisen zwei Tage vor Testatsdatum (5.4.17) wurden im Wesentlichen nur Erklärungen des Vorstands abgegeben (TZ 116)
  • Prüfungsnachweise wurden weder einzeln noch kumulativ als Warnsignale wahrgenommen (TZ 218).

Die mangelhafte kritische Grundhaltung der EY-Prüfer erscheint uns der Eckpfeiler für das Scheitern bei Wirecard zu sein.

Leider erkennen wir im Wambach Bericht bei der Zusammenfassung der Einzelfest-stellungen die kritische Grundhaltung nicht mehr. In der Zusammenfassung scheint uns die Unparteilichkeit zu kurz zu kommen. Während die Einzelfeststellungen vom Indikativ beherrscht werden, dominiert in der Zusammenfassung der Konjunktiv. Dazu einige Beispiele:

  • Eine systematische Analyse der Betrugsindikatoren (Fraud-Triggering-Events) gemäß PS 210 (2012), hätte unseres Erachtens bezogen auf das TPA-Geschäft zu einer erhöhten kritischen Grundhaltung führen können (sie Tz 35)
  • Das TPA-Geschäft hätte u. E. im Prüfungsbericht zum Konzern-Abschluss 2015 als „Sachverhaltsgestaltende Maßnahme“ erläutert werden können.

Die nach unserer Auffassung kaum erkennbare Berichterstattung über das TPA-Geschäft im Konzern-Lagebericht 2015 erschwert eine sachgerechte Beurteilung und Analyse von Geschäftsverlauf und Lage durch einen verständigen Dritten.

4. Mitglieder der WPK wählen im Juni 2022 den neuen Beirat

Die WPK-Mitglieder können bei der Wahl der Kammerspitze nur mittelbar mitreden. Erst die Mehrheit des WPK-Beirats wählt in der konstituierenden Sitzung im September 2022 die WPK-Führungsspitze aus dem Kreis der gewählten Beiräte. Beim ersten Wahlakt im Sommer 2022 ist der Souverän noch dabei. Bei den Vorstandswahlen im September 2022 entscheiden dann die zukünftigen Koalitionsparteien. Dies ist für uns bedauerlich, weil die im Beirat verbliebenen Vertreter und Nachrücker nach der Kammersatzung über viele Punkte abstimmen dürfen, aber nicht über den Inhalt der Abstimmungen mitentscheiden dürfen.

Damit sind wir bei den Beiratswahlen in der Wirtschaftsprüferkammer angekommen. Nachdem wp-net 2009 erfolgreich die Briefwahl für die Beiratswahlen erkämpft hat, brauchen die Wählerinnen und Wähler seit 2011 „nicht mehr persönlich vor Ort zur Wahl gehen oder fahren“. Die Wahl findet seit 2011 von zuhause aus statt. Bei den vielen Listen ist die Wahl anders auch nicht zu bewerkstelligen.

  • 2022 können Sie ihre 45 WP-Stimmen bzw. 9 vBP-Stimmen über alle Wahllisten der Gruppe verteilen und den Wahlbrief auf dem Postweg bringen.
  • Bis zum 4. Juni 2022 werden die Wahlunterlagen versandt. Schauen Sie in Ihrem Briefkasten ab Ende Mai 2022, ob die Wahlunterlagen eingegangen sind.
  • Am 5. Juli 2022 ist Wahltag. Bis dahin müssen alle Stimmzettel in der Kammer eingetroffen sein.

Weitere Infos erhalten Sie auf der Seite der WPK.

Damit verabschieden wir uns für heute und bereiten uns auf den Wettkampf um Ihre WP- oder vBP-Stimmen vor.

Ihre

(von links) WP Michael Gschrei, WP Tobias Lahl, WP Regina Vieler, WP Jens Hagemann, WP Mark Schüttler und vBP Rainer Eschbach

wp-net Team
Author: wp-net Team

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