Erst Gesetz und SaQK, dann evtl. KfQK-Hinweise!
Beitragsbild zum wp.weekly von wp-net am 13.03.2026: Die Wirtschaftsprüferkammer – die WPK und die Kommission für Qualitätskontrolle - die KfQK ändern rechtswidrig die Satzung für Qualitätskontrolle zu Lasten der kleinen Wirtschaftsprüfer KMU-Praxen & Kanzleien. Nur das IDW wurde vorab und verbotenerweise informiert. Von Mark Schüttler
Kategorie: Aktuelles
Datum: 13.03.2026

 

Weder der Gesetzgeber noch der WPK-Beirat haben in den letzten Jahren die WPO oder die Satzung für Qualitätskontrolle geändert oder an schärfere Regelungen angepasst. Einer drohenden Verschärfung der Satzung für Qualitätskontrolle erteilte der WPK-Beirat Ende 2023 eine Absage.

Doch das hält die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) nicht davon ab, schon wieder völlig neue Regelungen in ihren Hinweisen zur Durchführung und Berichterstattung der Qualitätskontrolle zu entwickeln. Die letzten Hinweise sind übrigens gerade einmal fünf Jahre alt.

Bekanntlich hatte die KfQK das IDW frühzeitig mit einbezogen – „vertraulich“ wie es in dem uns vorliegenden Papier der KfQK heißt.

Die richtige Reihenfolge: „Erst der Gesetzgeber, dann der Beirat und zuletzt kommt die KfQK ins Spiel“ wurde vom WPK-Vorstand und von der KfQK ins Gegenteil verkehrt.

Ohne Änderung von Gesetz oder Satzung für Qualitätskontrolle besteht kein Anlass noch mehr Anforderungen an die Qualitätssicherung für die KMU- und Einzelpraxen zu schaffen. Denn Hinweise dürfen nur Satzungsrecht konkretisieren, nicht neue Anforderungen schaffen. Die Kommission handelt mit ihren Hinweisen rechtswidrig.

Lassen Sie Mark Schüttler urteilen, wie die KfQK mit Ihren umfangreichen Hinweisen, vor allem zu Lasten der KMU- und Einzelpraxen gewaltig übers Ziel hinausschießt.

 

Es grüßt Sie herzlich
WP/StB Michael Gschrei
wp.net-Kandidat bei der Beiratswahl 2026




wp.weekly

 

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) hat uns jüngst Entwürfe neuer Hinweise geschickt, die vor allem kleine WP- und vBP-Praxen belasten.

 

Stellen diese Hinweise eine Konkretisierung von Gesetz und Satzung dar, oder überschreitet die Kommission ihre Kompetenzen?

 

Weder Gesetz noch Satzung für Qualitätskontrolle haben sich geändert. Warum also schon wieder ein verschärfender Hinweis?

 

Ein bekannter Grundsatz lautet: Die KfQK darf Hinweise erlassen, um bestehende Regelungen auszulegen oder zu konkretisieren – nicht aber, um neue Anforderungen einzuführen.

Die beiden Hinweise aus 2026 enthalten neue Dokumentations- und Prüfpflichten, die vor allem kleine Praxen belasten. Dies ist ein Beispiel für „Soft Law mit faktischer Bindungswirkung“.

 

Vergleichen wir den Umfang von altem (2020) und geplantem Hinweis (2026): Aus 52 Seiten und sechs Anlagen werden 67 Seiten mit 7 Anlagen.

Wieso eigentlich muss immer alles noch länger werden? Vergleichen Sie:

 

  • Die Qualitätskontrolle muss nach Art, Umfang und Komplexität der Praxis skalierbar sein. Je kleiner die Praxis, desto weniger Regelungen.
  • Doch die geplanten KfQK-Hinweise 2026 stellen die Skalierung auf den Kopf: Die KfQK macht den KMU/Einzelpraxen detaillierte Vorgaben, die große Gesellschaften werden von den erforderlichen Regelungen verschont.

 

Die Beiratswahl 2026 entscheidet: Wer den WPK-Beirat kontrolliert, bestimmt den WPK-Vorstand und damit die Zusammensetzung der KfQK.

Setzen Sie Ihre 48 WP-Stimmen bzw. ihre 9 vBP-Stimmen für eine neue KfQK ein!

 

Mit kollegialen Grüßen
Ihr WP/StB Mark Schüttler
wp.net-Listenführer
bei den Beiratswahlen 2026




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Bildnachweis: Stock-Illustration: Alberto Andrei Rosu/Shutterstock

Mark Schüttler
Author: Mark Schüttler

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