WPK-Berufssatzung: Nachschau am Gesetz vorbei!
Kategorie: Aktuelles
Datum: 30.10.2026

Die Gesetzesanwendung in der Wirtschaftsprüfung ist nicht selten verwirrend. Möchte man doch meinen, dass Ruhe und Frieden in der Wirtschaftsprüfung einkehren würden, wenn der Gesetzgeber etwas regelt. Dem scheint wohl nicht so zu sein.

Je weiter die Regelungen nach unten vordringen, desto mehr treten die Autoren aus den unteren Satzungs- oder Hinweisgebern mit Verschärfungen hervor. Nicht selten weichen deren Anforderungen mit abweichenden Auslegungen vom Gesetz und der EU-RL ab. Die gesetzlichen Vorgaben mit der Verhältnismäßigkeit für KMU-Regelungen werden dann links liegen gelassen.

Zur Demonstration einer Schieflage wurden die Nachschauregelungen der WPK und des IDW mit den gesetzlichen Anforderungen verglichen. Dabei zeigte sich, dass die WPK-Nachschau und die WPO-Bewertung Unterschiede aufweisen, die zulasten der Verhältnismäßigkeit für KMU-Prüfer gehen.

Lassen Sie sich von Dr. Richard Wittsiepe, unserem WPK-Beiratssprecher, mitnehmen in die Welten des EU-Rechts, der dt. Gesetzgebung WPO und der Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer.


Mit herzlichen Grüßen
Ihre
Ines Detzner, WPín/StBín
WPK-Beiratsmitglied



wp.weekly


Die 2014 verabschiedete EU-Abschlussprüfer-Richtlinie wurde 2016 in deutsches Recht umgesetzt.

Die Kernthese lautet: Weder die EU-Abschlussprüfer-Richtlinie noch § 55b WPO verwenden den Begriff „Nachschau“ oder ordnen eine solche ausdrücklich an. Ob und inwieweit die Berufssatzung dennoch eine entsprechende Pflicht zur Nachschau begründen darf, ist deshalb gesondert an ihrer gesetzlichen und unionsrechtlichen Grundlage zu prüfen.

Ich war damals Sachverständiger sowohl im Bundestagsausschuss des BMJ als auch des BMWE und habe an allen Beratungen in Berlin teilgenommen. Ziel von wp-net war es, die Erleichterungen für die mittelständischen WPs auch ins deutsche Gesetz zu übernehmen.

Mit der 2014 verabschiedeten Abschlussprüfer-Richtlinie verfolgte die EU-Kommission auch das Ziel, kleinere Prüfungspraxen zu entlasten. Die strengeren Anforderungen für Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) sollten nicht ohne Differenzierung auf den Non-PIE-Bereich übertragen werden. Die Reform unterschied deshalb zwischen den allgemeinen Vorgaben der Richtlinie und den besonderen Anforderungen der unmittelbar geltenden EU-Verordnung für den PIE-Bereich.

Die Reform zielte damit auf eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Qualitätssicherung im Non-PIE-Bereich. Dabei wurden die freiwilligen Abschlussprüfungen seit 2004 ab 2016 von der Qualitätskontrolle ausgenommen und Mindestanforderungen für ein QS-System im Bereich der Non-PIE-Prüfungen eingeführt.

Der deutsche Gesetzgeber verfügte bei der Umsetzung über einen EU-Gestaltungsspielraum: Er verzichtete auf weitere zusätzliche Vorschriften zur Qualitätssicherung. So blieb es in § 55b WPO bei den unionsrechtlichen Mindestvorgaben.

Weder die Abschlussprüfer-Richtlinie noch § 55b WPO schreiben damit eine Nachschau ausdrücklich vor; den Begriff „Nachschau“ gibt es in beiden Regelwerken (EU-Rl und § 55b WPO) nicht.

Festzustellen ist, dass die Entstehung der Regelungen zur Nachschau in der Berufssatzung durch den Berufsstand selbst ausgelöst wurde. Auch die im Nachgang nach 2016 eingeführten Verschärfungen beruhen nicht auf Forderungen des Gesetzgebers. Befürchtungen im Berufsstand, der Gesetzgeber würde als Folge des Wirecard-Skandals die Regelungen auch für den NON-PIE-Bereich verschärfen, bewahrheiteten sich glücklicherweise nicht. Die Maßnahmen des FISG (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz), welches am 1. Juli 2021 in Kraft trat, beschränkten sich auf den PIE-Bereich mit indirekten Auswirkungen, etwa bei den Versicherungsprämien.

Vor diesem Hintergrund halte ich persönlich die in der Berufssatzung verankerte Pflicht zur Nachschau für rechtlich nur dann zulässig, wenn diese als Option ausgestaltet wäre, was aber derzeit nicht der Fall ist.

Vorsicht mit dem QS-Handbuch

Weitergehende Anforderungen können aber per Selbstverpflichtung durch das eigene Qualitätssicherungssystem verbindlich werden. Sieht ein QS-Handbuch beispielsweise etwa eine Nachschau vor, ist diese interne Vorgabe einzuhalten; andernfalls können im Rahmen der Qualitätskontrolle Beanstandungen oder Mängel im QK-Bericht stehen. Wer zusätzliche Selbstbindungen vermeiden möchte, sollte daher prüfen, welche Regelungen tatsächlich gesetzlich, satzungsrechtlich oder nach dem konkreten Tätigkeitsprofil erforderlich sind.

Änderungen des QS-Handbuchs oder ein Verzicht darauf sollten nur prospektiv, nachvollziehbar dokumentiert und nach Prüfung möglicher berufsrechtlicher Folgen vorgenommen werden.

Die Nachschau ist ein permanentes Problemfeld bei QS-Kontrollen, wie den jährlichen Berichten der KfQK zu entnehmen ist. Sofern in der Praxis keine Selbstverpflichtung vorliegt oder andere sachliche Gründe (Größe der Praxis, Netzwerke etc.) für eine Nachschau sprechen, sollte als Einwand gegen die Nachschau, die nicht hinreichende gesetzliche Grundlage und die unionsrechtlichen Vorschriften angeführt werden. Bei den überwiegend noch kleinen Praxen – Einzelpraxen mit wenigen Prüfungen und geringem Personal – dürfte eine Nachschau generell entbehrlich sein. Durch die geplante Anpassung der Berufssatzung an die CSRD-Richtlinie sind weitere Verschärfungen zur Nachschau in der Berufssatzung vorgesehen, obwohl die Ergebnisse der Qualitätskontrollen laut Jahresberichten der KfQK hierzu keinen Anlass erkennen lassen. Diese Verschärfungen gehen zulasten der kleinen Praxen. Aus meiner Sicht liegt hier eine nicht mehr akzeptable Gängelung der Kleinpraxis vor. Es ist deshalb notwendig, die Regelungen zur Berufssatzung wieder in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der WPO sowie den Zielen der EU-Kommission zu bringen.


Es grüßt Sie herzlich

Ihr Dr. Richard Wittsiepe
WPK-Beiratssprecher des wp-net e.V.

 


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Bildnachweis: Stock-Illustration: Oleg Nesterov/Shutterstock

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