Neuer Bestätigungsvermerk 2026 hat es in sich!
Kategorie: Aktuelles
Datum: 16.10.2026

Für die nächste Abschlussprüfung den Bestätigungsvermerk des Vorjahres übernehmen?

Das kann diesmal schiefgehen.

Denn beim Bestätigungsvermerk gibt es diesmal eine umfangreiche Änderung, die leicht übersehen wird. Gerade dann, wenn man überwiegend mittelständische Unternehmen prüft.

Warum sich der Bestätigungsvermerk auch bei diesen Mandaten um etwa eine Seite verlängert, erklärt Mark Schüttler in diesem Weekly.


Mit herzlichen Grüßen
Ihr
WP/StB Michael Gschrei
wp-net-GF-Vorstand
WPK-Beiratsmitglied


wp.weekly


„Ertragsteuerinformationsbericht“ – das klingt nach internationalen Konzernen. Was soll das mit Ihren mittelständischen Prüfungsmandaten zu tun haben?

Mehr, als der Begriff vermuten lässt.

Dazu hat das IDW einen neuen Standardentwurf veröffentlicht: den IDW EPS 440 (06.2026).

Keine Pflicht zum Ertragsteuerinformationsbericht. Trotzdem ein zusätzlicher Vermerk.

Nehmen wir eine alleinstehende mittelgroße GmbH mit 30 Mio. Euro Umsatzerlösen. Sie muss keinen Ertragsteuerinformationsbericht offenlegen.

Trotzdem muss der Prüfer beurteilen, ob für das vorausgegangene Geschäftsjahr eine Offenlegungspflicht bestand (§ 317 Abs. 3b HGB).

Das Ergebnis lautet in unserem Beispiel: keine Offenlegungspflicht.

Und dieses Ergebnis gehört in einen neuen besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerkes (§ 322 Abs. 1 Satz 4 HGB). Nach der IDW-Musterformulierung verlängert sich der Bestätigungsvermerk um etwa eine Seite.

Noch Entwurf – und schon anwenden?

Ja, empfiehlt das IDW.

Die neuen Pflichten können schon für Jahresabschlüsse zum 30. Juni 2026 gelten. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr gelten sie erstmals für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2026.

Auf den endgültigen Standard können die betroffenen Prüfer deshalb nicht warten.

Dabei gab es genug Vorlauf.

Der Gesetzgeber hat das HGB schon im Jahr 2023 geändert.

Der HFA verabschiedete den Entwurf aber erst am 1. Juni 2026. In IDW Life erschien er in der Sommerausgabe Juli/August 2026. Da waren die ersten betroffenen Geschäftsjahre womöglich schon geprüft.

Inzwischen ist auch die angepasste IDW-Vollständigkeitserklärung zum handelsrechtlichen Jahresabschluss M1 –
Stand August 2026 – zu haben.

Gut, dass die Hilfen nun vorliegen. Für die ersten betroffenen Prüfungen kamen sie spät.

Standardentwurf, Musterformulierungen und Vollständigkeitserklärung hätten schon vor den ersten betroffenen Abschlussstichtagen vorliegen müssen. Dann hätten die Praxen genügend Zeit gehabt, sich auf die Änderungen vorzubereiten.

Bei einer seit 2023 bekannten Gesetzesänderung ist das eine berechtigte Erwartung.

Zum Entwurf habe ich dem IDW am 29. September 2026 eine Stellungnahme geschickt.

Und wie setzen Sie die Änderungen um?

Im PR1MUS-Seminar behandeln wir die Fragen und Antworten zum neuen IDW EPS 440: vom Auftragsbestätigungsschreiben über den Bestätigungsvermerk und den Prüfungsbericht bis zur Vollständigkeitserklärung.

Herzliche Grüße
Mark Schüttler
PRIMUS Seminare
WPK-Beiratsmitglied


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Bildnachweis: Stock-Illustration: Pixelvario/Shutterstock

Mark Schüttler
Author: Mark Schüttler

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