Demokratiedefizite in der WPK beseitigen
Beitragsbild zum wp.weekly vom 31.07.26: Das Thema heute: Die Demokratiedefizite bei der WPK beseitigen. Eine Verhältniswahl ohne Spiegelbildlichkeit führt zu einer undemokratischen Besetzung des WPK-Vorstands, da so nicht alle wesentlichen WP-Berufs- und Interessengruppen dort vertreten sind. Eine historische Analyse und ein Aufruf die berufspolitische WPK-Satzung zu demokratisieren. Von Michael Gschrei.
Kategorie: Aktuelles
Datum: 31.07.2026

Bis 2008 war die Beiratswahl geprägt von der Präsenzwahl und zusätzlichen 5 Vollmachten, die am Wahltag in 5 Stimmen umgewandelt werden konnten. Das Mehrheitswahlrecht bestimmte die Zusammensetzung des Beirats. Bei dieser Konstellation konnten die bislang kaum organisierten der Einzel- und KMU-Praxen keinen Blumentopf gewinnen. Dies zeigte sich 2008: WP Gschrei bekam 666 Stimmen, die Stimmen der IDW-Big4-Liste bewegten sich – dank der 5 Zusatzstimmen und guter Organisation – zwischen 2433 und 2531 Stimmen. Uns war damit klar: Ohne ein demokratisches Wahlrecht würde die Dominanz von IDW und Big4 fortbestehen.

wp-net forderte das Verhältniswahlrecht mit Spiegelbildlichkeit. Dagegen forderten der WPK-Präsident Pfitzer und der Beiratssprecher Ulrich das Mehrheitswahlrecht ein. Das Wahlergebnis 2008 dürfte die Leitung wohl überzeugt haben, dass damit in Zukunft IDW und Big4 auch die Beiratswahl gewinnen werden. Das Wahlergebnis auf Basis der Mehrheitswahl setzte jedoch IDW und Big4 für die Periode 2011-2014 -vor die Tür. Alle WP-Sitze gingen an die WP-Gschrei-Liste. Uns war damit klar, dass DW und Big4 keine große Rolle in der WPK spielen würden, wenn der WP-Mittelstand und die WP-Einzelpraxen das Mehrheitswahlrecht nicht ändern.

Auch wp-net machte sich stark für die Verhältniswahl. Diese musste für wp-net aber mit der Spiegelbildlichkeit ausgestattet werden.

Der damalige Beirat beachtete bei der Abstimmung nicht, dass die geänderte WPK-Satzung die Spiegelbildlichkeit nicht in die Satzung, sondern nur in der Begründung aufnahm. In § 8 Abs. 2 WPK-Satzung kann man bis heute lesen:

„Die Beiratsmitglieder wählen in Kenntnis des Verhältnisses der im Beirat vertretenen Interessengruppen aus ihrer Mitte 13 Vorstandsmitglieder.“ Diese Formulierung bestätigte uns später auch das BVerwG.

Für uns zeigte sich, dass die WPK-Demokratie ohne Spiegelbildlichkeit wieder in der Zeit der 5 Vollmachten (bis 2008) angekommen ist. Ohne Spiegelbildlichkeit können sich IDW & Big4 die Herrschaft über die WP-Kammer immer sichern, weil es mit dem geänderten Wahlrecht für wp.net unmöglich war, die absolute Mehrheit bei den Wahlen zu bekommen. 2018 erreichte die wp.net-Liste mit 47 % der Stimmen ihr bislang bestes Ergebnis nach der Mehrheitswahl 2011.

Nach der Wahl 2026 müssen wir wieder feststellen, dass die Satzungsvorschrift allein nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass auch im Vorstand sämtliche wesentlichen Berufsgruppen angemessen, also spiegelbildlich vertreten sind!

Die heutigen berufspolitischen WP/vBP-Gruppierungen sortieren sich nicht nach Praxisgrößen, sondern nach ihrer berufspolitischen Zugehörigkeit. Danach kann sich eine Einzelpraxis im Kreise der großen Gesellschaften auch wohl fühlen. Diese Erkenntnis haben wir aus der Bildung unterschiedlicher Wahllisten gewonnen. Die Zugehörigkeit zu einer Liste bestimmt sich also nicht nach der Größe einer Praxis, sondern nach den gemeinsamen berufspolitischen Zielen, Überzeugungen und Interessen ihrer Mitglieder. Die Vielfalt des Berufsstands spiegelt sich daher in der Vielfalt der Wahllisten wider.

Noch nicht abschließend beantwortet wurde die Frage, ob eine berufspolitische Interessengruppe mehrere organisatorisch getrennte, berufspolitisch jedoch gleichgerichtete Wahllisten mit im Wesentlichen identischen Zielen und Programmen aufstellen kann, um aus den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Vorteil bei der Sitzverteilung zu erlangen.

Die WPK ist die demokratisch legitimierte Selbstverwaltung des Berufsstands. Die berufspolitische Willensbildung erfolgt nicht nach Praxisgrößen, sondern durch Wahllisten mit unterschiedlichen berufspolitischen Zielen und Interessen.

Gerade deshalb sollte für die Wahl des Vorstands der demokratische Grundsatz der Spiegelbildlichkeit maßgeblicher Orientierungspunkt sein und verbindlich verankert werden“.

Denn die Spiegelbildlichkeit verlangt, dass sich die wesentlichen berufspolitischen Strömungen des gewählten Beirats auch im Vorstand angemessen wiederfinden. Nur so wird gewährleistet, dass die unterschiedlichen Auffassungen des Berufsstands an den Leitungsentscheidungen mitwirken können.

Die größte unabhängige Wahlliste der Wirtschaftsprüfer von der Mitwirkung im Vorstand auszuschließen, obwohl sie über ein erhebliches demokratisches Mandat verfügt, wird diesem Leitbild nicht gerecht. Die Zusammensetzung des Vorstands sollte daher künftig stärker an der demokratischen Legitimation durch die Wahl und an einer angemessenen Repräsentation der berufspolitischen Strömungen ausgerichtet werden.

Die Aufnahme des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit in die WPK-Satzung würde einen wichtigen Beitrag dazu leisten, das Vertrauen in die demokratische Selbstverwaltung der Wirtschaftsprüfer zu stärken und das bestehende Demokratiedefizit zu verringern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2018 ausdrücklich festgestellt, dass der Satzungsgeber frei ist, die Regeln für die Wahl des WPK-Vorstands zu entscheiden. Es hat lediglich entschieden, dass die Satzung 2014 keine verbindliche Spiegelbildlichkeit vorsah. Die Spiegelbildlichkeit wurde in die Begründung aufgenommen. Ob der Berufsstand für die Wahlen 2030 eine verbindlichere Repräsentation der unterschiedlichen Interessengruppen schaffen sollte, ist daher keine Gerichtsfrage, sondern eine berufs- und satzungspolitische Entscheidung.

Kleine Praxen in großen Einheiten erwecken den Eindruck, dass dort auch Politik für die kleinen Praxen gemacht wird. Es stellt sich uns hier die grundsätzliche Frage, ob die bloße Zugehörigkeit einer Kandidatin oder eines Kandidaten zu einer kleinen Praxis bereits gewährleistet, dass deren berufspolitische Interessen unabhängig vertreten werden, wenn die Kandidatin über die Wahlliste einer großen Gesellschaft oder Organisation kandidiert.

Das BVerwG wertet die Erwähnung der „vertretenen Interessengruppen“ in der Satzung aber nur als unverbindlichen Appell. Die Erfahrungen der letzten Wahlperioden zeigen uns jedoch, dass ein bloßer Appell nicht ausreicht. Erforderlich ist eine verbindlichere Regelung zur Repräsentation unterschiedlicher Berufsinteressen.

Eine verbindliche Spiegelbildlichkeit dient nicht einzelnen Wahllisten. Sie stärkt die Legitimation des Vorstands und sorgt dafür, dass sich die Vielfalt der berufspolitischen Auffassungen des Berufsstands auch in seiner Führung widerspiegelt.

Nehmen wir uns also für die Wahlen 2030 die Einführung der Spiegelbildlichkeit wieder vor. Gute Reformen brauchen manchmal einen langen Atem – wir hoffen, dass es diesmal schneller gelingt.

Mit diesem Weekly verabschiedet sich das Team von wp.net bis Ende August in die Sommerpause. Wir danken Ihnen herzlich für Ihr Interesse und Ihre vielen Rückmeldungen. Wir wünschen Ihnen erholsame Urlaubstage und freuen uns darauf, Sie Ende August zur Fortsetzung unserer Weekly-Serie wieder begrüßen zu dürfen.

Herzliche Grüße aus der wp.net-Geschäftsstelle und der wp.weekly-Redaktion!

Ihr Michael Gschrei
GF-Vorstand
und das Team von wp.net


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Bildnachweis: Stock-Illustration: piu_IX/Shutterstock

Michael Gschrei
Author: Michael Gschrei

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