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Das IDW – Wächter seiner eigenen Wahrheit
Manchmal verraten Satzungen mehr über eine Organisation als ihre öffentlichen Erklärungen. Wer die IDW-Satzung aufmerksam liest, erkennt schnell: Hier hat sich über die Jahre ein Regelwerk entwickelt, das weit über das hinausgeht, was man von einem Berufsverband erwarten würde.
Mark Schüttler hat genauer hingesehen – und bemerkenswerte Besonderheiten entdeckt, die Fragen nach Maß und Legitimation aufwerfen. Sein Beitrag zeigt, wie sich Strukturen verselbstständigen können, wenn Kontrolle und Selbstkontrolle ineinanderfließen und damit das Maß aller Dinge selbst bestimmt.
Für uns bei wp-net bleibt die Richtung klar: Verantwortung statt Regelwut, Maß statt Übergriff. Denn der Berufsstand lebt nicht von Vorgaben, sondern von Vertrauen in die Freiberuflichkeit – und von Menschen, die ihr Handeln selbst verantworten.
Ich wünsche Ihnen erhellende Momente beim Erkennen des IDW-Übermaßes.
Es grüßt Sie
Ihre
Antje Muskulus-Barthel, WPin/StBin
Kandidatin für die Beiratswahlen 2026

Das IDW – wer braucht da noch Gesetze und Satzungen?
Drei Schmankerl zur IDW-Satzung
Kürzlich fiel sie mir wieder in die Hände, die IDW-Satzung. Sie ist auf der IDW-Internetseite frei abrufbar – auch für Nicht-Mitglieder. Der Blick lohnt sich – nicht nur, um zu staunen.
Eigenverantwortlich – aber nur im Rahmen der IDW-Vorgaben
Jedes IDW-Mitglied verpflichtet sich, alle IDW-Prüfungsstandards (IDW PS / ISA (DE)), IDW Rechnungslegungsstandards (IDW RS) und IDW Standards (IDW S) zu beachten – vorbehaltlich der Eigenverantwortlichkeit (§ 4 Abs. 9 IDW-Satzung).
Dabei setzt sich das IDW gelegentlich über abweichende BFH-Rechtsprechung zu bilanzsteuerrechtlichen Fragen hinweg (IDW PS 201 n.F. (09.22), Tz. 9). Folgt der Prüfer der BFH-Rechtsprechung in der Handelsbilanz, soll er sich in seinem eigenen Prüfungsbericht dafür rechtfertigen müssen (Tz. 34).
Kurzum: Eigenverantwortlichkeit ja, aber wehe, man weicht vom IDW ab.
Fortbildungspflicht verdoppelt – einfach, weil man’s kann!
Die Berufssatzung WP/vBP verlangt 40 Stunden jährliche Fortbildung:
- 20 Stunden Seminare, Vorträge u.ä. (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP)
- 20 Stunden Selbststudium, z.B. Fachaufsätze oder dieser Newsletter (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BS WP/vBP).
Diese 20 Stunden Fortbildung durch Seminare verdoppelt das IDW kurzerhand auf 40 Stunden (§ 4 Abs. 10 IDW-Satzung)
Im Rahmen seiner Berufspflicht zur Fortbildung ist jedes in der aktiven Berufstätigkeit stehende Mitglied verpflichtet, neben [!] dem notwendigen Literaturstudium an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, deren Art und Umfang in der Eigenverantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers liegen und deren Mindeststandards durchschnittlich 40 Stunden pro Jahr nicht unterschreiten darf. Zu diesen Fortbildungsmaßnahmen gehören u.a. der Besuch von Fachveranstaltungen, die Teilnahme an Diskussionsgruppen sowie gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen in der eigenen Praxis und schriftstellerische Facharbeit.
Anforderungen an die Fortbildung nach Berufssatzung und IDW-Satzung im Vergleich:

Lange Kündigungsfrist oder Kündigung? Nur mit Geduld und Portemonnaie
Sollten Sie diese überraschende Erkenntnis als Anlass nehmen, beim IDW auszutreten, folgt die nächste Überraschung:
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monaten zum Jahresende (§ 5 Abs. 3 Satz 1 IDW-Satzung). Kündigt man erst im Juli, zahlt man noch 18 Monate Beiträge.
Zum Vergleich: Bei wp-net beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Jahresende – fair, transparent und praxisnah.
Fazit – Alles geregelt, alles kontrolliert – willkommen im IDW-Haus?
Das IDW ist ein aufmerksamer Hausherr:
Alles geregelt, alles durchdacht, und wehe, man weicht von der Hausordnung ab.
Wie wird ein solcher Hausherr genannt?
Regelwächter ohne Mandat oder Regulierer im Eigeninteresse.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr Mark Schüttler, WP/StB
Mitglied des Beirats der WPK
Sprecher des ehrenamtlichen wp-net-Vorstands
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Bildnachweis: Stock-Illustration: rudall30/Shutterstock
