Läuten denn schon die Osterglocken?
Beitragsbild: Läuten denn schon die Osterglocken für die Wirtschaftsprüfung?
Kategorie: Aktuelles
Datum: 13.04.2022

Gibt es eine Auferstehung der abgestürzten Abschlussprüfung aus den Tiefen des Professional Service Firm Konzepts (PSF)? Was könnte die 10-jährige Freundschaft von EY und Wirecard mit dem christlichen Ostern zu tun haben? Auch dieser Frage werden wir nachgehen. Wir untersuchen, ob das Geschäftsmodell „Big4-Abschlussprüfung“ nach 20 Jahren „Professional Service Firm“ die Kraft zu einer Auferstehung noch wird aufbringen können. Oder versinkt dieses lukrative Big4-Geschäftsmodell immer mehr in der Gewinnmaximierungsstrategie des Professional Service Firm Konzepts?

Die Argumente oder Ausreden von EY zu ihrer Nichtaufdeckung dieses jahrelangen Betrugs kann die mittelständische Wirtschaftsprüfung nicht nachvollziehen, schon gar nicht akzeptieren. Dr. Orth stellte den Abgeordneten ernsthaft die Frage: „Was hätte EY besser machen können? 

Wir antworten ihm: Die Berufspflichten einhalten!

Auch wenn Big4 & Friends dies nicht gerne hören: Das 1931 per Verordnung des Reichs-präsidenten an die Wirtschaftsprüfer verliehene öffentliche Amt, das inzwischen zum Professional Service Firm Modell abgestiegen ist, braucht dringend einen Neustart. 

Besser noch eine Auferstehung! 

Diese Auferstehung beginnt mit der Anwendung der Berufspflichten. Und weniger mit der Anwendung der detailverliebten Prüfungsstandards. Um Fehler, die zu Testatsmängeln führen zu vermeiden, braucht der Prüferberuf eine gelebte positive Fehlerkultur. 

Nachfolgend stellen wir die sechste Berufspflicht – die „kritische Grundhaltung“ genauer vor. 

In unserer Analyse zur kritischen Grundhaltung im EY-Wirecard Praxistest kann der Berufsstand nachlesen, wo überall bei den Wirecardprüfungen die kritische Grundhaltung von EY offensichtlich beiseitegeschoben worden war.

Aber was verlangt die kritische Grundhaltung überhaupt? 
Und warum ist diese Berufspflicht so wichtig?

Die kritische Grundhaltung war bis 2016 Teil des Rechtsbegriffs der Unabhängigkeit und Unbefangenheit – gemäß § 43 Abs. 1 WPO. Sie gilt damit seit es die Unabhängigkeit gibt – vom Start weg. Erst die Unabhängigkeit und Unbefangenheit ermöglichen es, dass der Wirtschaftsprüfer in der Lage ist sein Prüfungsurteil zu treffen. Und das unter Wahrung der Objektivität, Integrität und mit der erforderlichen kritischen Grundhaltung.

2016 wurde die kritische Grundhaltung als ein eigenständiger Rechtsbegriff in den § 43 Abs. 4 der WPO aufgenommen. Der Grund dafür waren die Mängelfeststellungen der APAK-Sonderuntersuchungen in den Jahren 2007 bis 2015. So kann man es im WPO-Kommentar nachlesen. Den Betrugsprüfungen fehlte offensichtlich die berufliche Skepsis, also die kritische Grundhaltung. Auch hier wird uns deutlich, dass betroffene WP-Gesellschaften offensichtlich keine Fehlerkultur pflegten um festgestellte Mängel abzustellen.

Beratung braucht Vertrauen, Prüfung braucht Misstrauen!

Der wichtigste Unterschied zwischen Prüfung & Beratung ist seit jeher die Haltung und Einstellung zum Mandanten. Der Berater hat ein Vertrauensverhältnis, der Prüfer ein Misstrauensverhältnis. 

Deswegen ging ein Raunen durch den mittelständischen Berufsstand, als der seit 2017 amtierende Chef der internen EY-Qualitätssicherung – Herr Dr. Christian Orth vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss Wirecard Folgendes zum Wesen der Abschlussprüfung ausführte: Zitat: „Nach dem Gesetz hat der Prüfer den Mandanten als integer zu betrachten. Deswegen wird dem Unternehmen ein Vertrauensverhältnis entgegengebracht, was gesetzlich vorgeschrieben ist“

Wir waren – und sind immer noch entsetzt, dass die WPK, das IDW und die APAS dem Berufsbild das Dr. Orth gezeichnet hatte, nicht entgegengetreten sind. Und, dass sie die Meinung von Dr. Orth es gäbe ein gesetzlich vorgeschriebenes Vertrauensverhältnis zum Unternehmen, nicht korrigiert hat. 

Dass der Mandant vor Prüfungsbeginn vom Abschlussprüfer als integer eingeschätzt werden kann, steht außer Zweifel. Doch mit dem Prüfungsbeginn – also bereits mit der Prüfungsplanung, müssen die Risiken der Prüfung und für das Testat, mit der kritischen Grundhaltung erfasst werden. 

Prüfungsplanung ohne kritische Grundhaltung ist für uns ein No-Go!

Dies bedeutet, dass der Wirtschaftsprüfer alle zugänglichen Informationen über den Mandanten auszuwerten hat. Wie konnte also EY bei der Wirecard Prüfungsplanung zur Einschätzung gelangen, es mit einem integren und aufrichtigen Management zu tun zu haben? Der Abschlussprüfer muss sich immer darüber bewusst sein, dass er für den Kapitalmarkt und für die Aktionäre den Jahresabschluss und Lagebericht prüft und nicht für den Vorstand tätig ist. 

Die sechs wesentlichen Berufspflichten die der § 43 WPO nennt, nämlich die Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit, Unparteilichkeit und eine kritische Grundhaltung – diese 6 Pflichten sind immer zusammen anzuwenden – und nicht willkürlich, alternativ.

Kritische Grundhaltung nach Gesetz und nach der WP/vBP-Berufssatzung

Hier eine kurze Geschichte der kritischen Grundhaltung 

Alte Fassung: § 43 (4) WPO von 2016 bis Ende 2021

„Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es, Angaben zu hinterfragen, auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.“

Die gesetzliche Neufassung wegen FISG-Anpassung aus 2021 sieht vor:

  1. Angaben zum Prüfungsobjekt zu hinterfragen. (Dazu muss man anmerken, dass der Prüfer alle veröffentlichen Informationen über das Unternehmen berücksichtigen muss. Denn sonst kennt er den Geschäftsbetrieb nicht).
  2. ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte, 
  3. auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und
  4. die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen. 

Noch aktuelle Fassung des § 37 WP/vBP-Berufssatzung

„WP/vBP haben Prüfungen mit einer kritischen Grundhaltung zu planen und durchzuführen. Glaubwürdigkeit, Angemessenheit und Verlässlichkeit der erlangten Prüfungsnachweise sind während der gesamten Prüfung kritisch zu hinterfragen. WP/vBP müssen ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und der Integrität des Managements des geprüften Unternehmens davon ausgehen, dass Umstände wie Fehler, Täuschungen, Ver¬mögensschädigungen oder sonstige Gesetzesverstöße existieren können, aufgrund derer der Prüfungsgegenstand wesentliche falsche Aussagen enthält.“

Eigentlich ist die Einhaltung der kritischen Grundhaltung eine Selbstverständlichkeit für Prüfer, die prinzipienorientiert – also auf Basis der Berufspflichten – ihre Prüfung planen, durchführen und darüber berichten. Doch durch die vom Big4-Berufsstand maßgeblich selbst entwickelten Prüfungsstandards führte zu einer Prüfung durch „Hakenmachen“ (so sieht es zumindest der Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer der Rechtswissenschaften). 

Mit Checklisten wird ein Prüfer aber nicht an die Einhaltung der Berufspflichten bei der Abschlussprüfung erinnert. Sie dienen nur zur Einholung von Prüfungsnachweisen. 

Ohne die Anwendung der Berufspflicht der Gewissenhaftigkeit gäbe sich so mancher Prüfer mit zu schwachen Nachweisen zufrieden. Diesen Prüfern reichen dann auch Treuhänderbestätigungen, für ein Milliarden Guthaben, statt Original-Bankbestätigungen. Als Begründung wurde von Dr. Orth behauptet: Die Prüfungsstandards sahen beim Treuhänder keine Bankbestätigungen vor. 

Wir antworten: Aber die Berufspflichten! Denn die stehen über den Standards. 

Daher hier nur eine kurze Zusammenfassung 

Eine kritische Grundhaltung bei den EY-Wirecardprüfung ist von uns nicht zu erkennen.

Der Verlauf der Prüfungen bis zum Testat und zur Berichterstattung – also fast alle Phasen einer Abschlussprüfung – hatten unter der mangelhaft beachteten kritische Grundhaltung seitens EY zu leiden.

Ein paar Beispiele und Anekdoten:

  • So wurden die Angaben eines augenscheinlich nicht integren Managements bzw. der Führungsebene nicht ausreichend hinterfragt. 
  • Es wurde nicht auf Gegebenheiten geachtet, die auf eine falsche Darstellung hindeuteten. (Wie die Mitwirkung der Führungsebene an der Beschaffung von Prüfungsnachweisen. Statt Drittnachweise, reichten Vorstandsauskünfte oder Präsentationen).
  • Auch viele Prüfungsnachweise wurden nicht kritisch genug beurteilt und ausgewertet. So dass Fälschungen unentdeckt blieben. Aber Prüfungsnachweise müssen ausreichend in ihrer Anzahl und angemessen in Sachen Inhalt und Aussage sein. Denn mit Plausibilität alleine kann man keine Prüfungssicherheit erlangen.
  • EY war bei Wirecard offensichtlich mehr ein Dienstleister als eine Prüfungsinstanz. Eine entscheidende Frage ist also, ob diese Dienstleistereinstellung die Milliardenpleite von Wirecard überhaupt erst ermöglichte, schreibt der Spiegel. Für uns beinhaltet eine Dienstleistertätigkeit keine kritische Grundhaltung.
  • Die von einem Wirecard-Vorstandsmitglied selbstgepflückten Blumen für die Frau eines EY-Wirtschaftsprüfers veranlassten diesen sich überschwänglich beim Finanzvorstand per Mail zu bedanken. 
  • Ein weiterer EY-Prüfer bedankte sich Ende 2017 beim Vorstand Marsalek für ein spannendes und erfolgreiches Jahr und fügt hinzu: „Auch 2018 stehen wir Ihnen mit unserem Team für alle kleinen, großen, innovativen und speziellen Lösungen zur Verfügung“. Solche Botschaften wurden per Mail verschickt!
  • Es scheint so, dass sich EY des Risikos bei Wirecard wohl bewusst gewesen war, aber keine Konsequenzen zog. Innerhalb der EY-Spitze gilt die Truppe um Braun und Marsalek als schwierig, betreuungsintensiv und beratungsresistent, zitiert das Manager Magazin den EY-Chef. Gegenüber Kollegen charakterisiert Barth Wirecard als einen zu schnell gewachsenen Mittelständler, dessen Strukturen weit davon entfernt waren, dem Expansionstempo standzuhalten. Auch aus dieser Feststellung der EY-Leitung wurden bei den Wirecardprüfungen anscheinend keine Lehren gezogenen, für uns ist die kritische Grundhaltung nicht erkennbar. 
  • Ein Wirtschaftsprüfer, der gerade mal 1 Jahr Wirtschaftsprüfer war, wurde zum verantwortlichen Prüfungsleiter gemacht. Dies sieht sehr für uns nach dem „Verheizen“ eines jungen Kollegen aus. Sicher aber nicht nach einer Besetzung der Prüfungsleitung auf Augenhöhe mit einem schwierigen, betreuungsintensiven und beratungsresistenten Vorstand.

Man könnte mit diesem Berichten noch lange weitermachen. Aber das würde den Rahmen des Osterbriefes wohl sprengen. So haben wir diesen Teil ausgelagert und in einen extra Newsletter und in einen weiteren Podcast – gleich in der Folge – gepackt. Ein echter Prüferkrimi. Dort finden sie überraschende Beispiele, Gedanken, Belege aus der seriösen Wirtschaftspresse und -bücher. Z.B. auch den Wambachbericht oder den Bericht des Wirecard Untersuchungsausschusses. 

All diese Quellen zusammen haben sich ernsthaft mit der offensichtlich fehlenden kritischen Grundhaltung bei den EY Wirecard Prüfungen auseinandergesetzt.

Hören Sie hier in den Podcast dieses Newsletters rein.

Wenn sie die Gedanken zur fehlende kritische Grundhaltung bei EY verdaut haben, wollen wir Sie in ein paar Tagen zu unserem nachösterlichen Newsletter & Podcast einladen. Wir hören mit der Kritik auf und beschäftigen uns mit den positiven Seiten der Fehlererkenntnis und die Beseitigung der Mängel durch eine positive Fehlerkultur.

Eine Erneuerung bzw. Wiederauferstehung des Amtes Abschlussprüfung wird aus der Beachtung der elementaren Berufspflichten geboren, um es mit den Osterspruch zu sagen.

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Michael Gschrei
Author: Michael Gschrei

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