Liebe Leserin, Lieber Leser,
wir freuen uns, Ihnen heute unseren neuen Rechnungslegungshinweis zum Fortführungsgrundsatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zu präsentieren.
Wir orientierten uns allein an der EU-Bilanzrichtlinie und am HGB – und kamen zu ganz neuen Einsichten:
- So gibt es keine Verquickung von Insolvenzrecht und Handelsrecht.
- Es gibt auch keine Prognose zur Unternehmensfortführung, die der Unternehmer erst aufstellen und der Prüfer anschließend prüfen muss.
- Ebenso wenig ist der Stichtagsgrundsatz bei Going Concern aufgehoben, sondern gilt unverändert fort.
Ergebnis unserer Auslegung ist: Going Concern gilt immer, es sei denn, die Unternehmenstätigkeit ist bereits am Stichtag eingestellt. Auch kriselnde Unternehmen können die strafbewehrten Aufstellungsfristen damit wieder einhalten. Damit distanziert sich wp-net vom IDW, welches Unternehmer und Prüfer frei vom Gesetz zu umfassenden Fortführungsprognosen und deren Prüfung verpflichtet.
Unserem Rechnungslegungshinweis werden wir bald einen Prüfungshinweis zur Seite stellen.