Erfinderische Kommission f. QK: Rückgriff!
Beitragsbild: "Gedankenspiele der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) zur Verschärfung der Qualitätskontrolle": Von Mark Schüttler
Kategorie: Aktuelles
Datum: 17.07.2025

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Die Qualitätskontrolle bleibt ein Dauerbrenner – leider nicht im positiven Sinne. Für viele mittelständische Wirtschaftsprüfungspraxen stellt sie nach wie vor eine erhebliche Belastung dar. Anstatt die im § 57a Abs. 5b WPO angelegte Verhältnismäßigkeit weiterzuentwickeln, wird offenbar immer nach neuen Regulierungsansätzen gesucht.

WP/StB Mark Schüttler legt im heutigen Weekly offen, welche Gedankenspiele derzeit in der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) kursieren: Was geschieht, wenn ein Prüfer den Geschäftszweig „gesetzliche Abschlussprüfung“ aufgibt – und später wieder einsteigen möchte? Die Antwort der KfQK: Eintrittsbarrieren für Rückkehrer.

Treffen würde dies vor allem Einzelpraxen. Genau dort scheint man besonders bereit zu sein, die Anforderungen weiter zu verschärfen.

Wir wissen alle, dass Big4 & Friends bei der Auftragsprüfung im Rahmen der Qualitätskontrolle systematisch bevorzugt werden. Dazu folgt bald ein eigenes Weekly.

Doch bereits jetzt stellt sich mir die Frage: Ist das noch verhältnismäßig im Sinne des § 57a Abs. 5b WPO? Oder wäre eine staatliche Aufsicht – jenseits der Big4-nahen APAS – nicht längst die bessere Alternative zur sogenannten Selbstverwaltung mit immer neuen Hürden?

Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre des Beitrags von Mark Schüttler.

Ich grüße Sie herzlich
Ihr WP/StB
Klaus Sgonina
und das Team von wp-net e.V.


wp.weekly

 


 

Verschärfung der Qualitätskontrolle auf Forderung der WPK/KfQK 

 

Der Gesetzentwurf will die Qualitätskontrolle „effektivieren“.  

Impuls sind Erfahrungen der Kommission für Qualitätskontrolle. Die Qualitätskontrolle solle nicht länger umgangen werden können.  

 

a) Wiedereintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer


Der Gesetzentwurf plant:

  • Die Anordnung einer Qualitätskontrolle bleibt unverändert wirksam für längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister (§ 57a Abs. 2 Satz 7 WPO-E).
  • Die Anordnung kann durchgesetzt werden, sobald der Prüfer erneut als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister eingetragen ist (§ 57a Abs. 2 Satz 8 WPO-E).   


Beispiel

Ein Prüfer verzichtet aufgrund anstehender Qualitätskontrolle auf seine Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 WPO).  

Die Prüfungsmandate verflüchtigen sich. 

Dann findet die Qualitätskontrolle (vorerst) nicht statt. Aber die Anordnung bleibt wirksam. 

Fünf Jahre später beantragt der Prüfer erneut die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Es sind neue Prüfungsmandate

Dann erfolgt die erneute Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer, und der Prüfer kann die neuen Prüfungen abwickeln. 

Jetzt kann die (frühere) Anordnung der Qualitätskontrolle durchgesetzt werden. Gegenstand dieser Qualitätskontrolle sind auch die früheren, vor bis zu elf Jahren (11 Jahre = 5 Jahre Frist + 6 Jahre Turnus der Qualitätskontrolle) durchgeführten Prüfungen (fortlaufende Qualitätskontrolle). 

Kritik

Die geplante Vorschrift verfehlt ihren Zweck

Zweck der Vorschrift ist, die Umgehung der Qualitätskontrolle zu verhindern. Hier hat der Prüfer die Qualitätskontrolle nicht umgehen wollen. Sondern er hat sein Prüfungsgeschäft aufgegeben und es Jahre später aus neuem Entschluss heraus wieder aufgenommen

Dafür sprechen: 

  • die Zeitspanne von fünf Jahren zwischen Aufgabe und Aufnahme des Prüfungsgeschäftes und
  • die neuen Prüfungsmandate

Es wird nichts fortgeführt, für das die Qualitätskontrolle nachzuholen wäre.

  • Gerade viele KMU-Wirtschaftsprüfer geben ihre Registrierung aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen auf – die neue Regelung schafft hier eine faktische Wiedereinstiegshürde. 
  • Die geplante Rückwirkungsregel („Wiederaufleben“ einer alten QK bei Neu-Registrierung) wirkt systematisch widersprüchlich: Ein neuer Berufszugang soll mit einer Alt-Kontrolle belegt werden – unabhängig von tatsächlicher Tätigkeit in der Zwischenzeit. 

 

b) Rechtsträgerwechsel


Der Gesetzentwurf plant: 

Wird die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer 

  • nach Anordnung einer Qualitätskontrolle für den alten Rechtsträger 
  • für mindestens ein Prüfungsmandat 
  • in einem neuen Rechtsträger 
  • im Wesentlichen unverändert organisatorisch und personell fortgeführt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle die Anordnung 
  • innerhalb von sechs Monaten 
  • auf der Grundlage desjenigen Sachverhaltes, der zur früheren Anordnung der Qualitätskontrolle führte, 


auf den neuen Rechtsträger übertragen (§ 57a Abs. 2 Satz 9 WPO-E). 
Und: 

Dann können die Prüfungsmandate des alten Rechtsträgers in die Qualitätskontrolle des neuen Rechtsträgers einbezogen werden (fortlaufende Qualitätskontrolle). Insoweit ist die Verschwiegenheitspflicht des Prüfers eingeschränkt (§ 57b Abs. 3 Satz 2 WPO-E).  

Kritik

In die Qualitätskontrolle der WPG können alle zuvor in eigener Praxis des Prüfers abgewickelten Prüfungen bis zur letzten Qualitätskontrolle einbezogen werden – nicht nur die Prüfungen von überführten Mandaten (§ 57b Abs. 2 Satz 3 WPO-E).

 

wp-net-Vorschlag:

Wir regen eine Beschränkung auf die tatsächlich überführten Prüfungsmandate an: Soweit keine Mandate übergehen, wird die Qualitätskontrolle nicht umgangen! 

Wir regen weiterhin eine Erhöhung der schädlichen Grenze von nur einem Mandat auf mindestens drei Mandate an: Rechtsträgerwechsel dienen nicht vorrangig der Umgehung der Qualitätskontrolle, sondern haben betriebswirtschaftliche Gründe, z.B. Zusammenlegen von Prüfungsmandaten mit einer anderen WP-Praxis, Haftungsminderung u.ä. solche Umstrukturierungen werden bei Verzicht auf eine unschädliche Bagatellgrenze unnötig behindert.

Ich grüße Sie herzlich
Ihr
WP/StB Mark Schüttler


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Bildnachweis: Stock-Illustration: warunyus/Shutterstock

 

Mark Schüttler
Author: Mark Schüttler

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