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Unser Sprecher Holger Friebel hat sich mit den zu erwartenden Folgen des Koalitionsbruchs während der Umsetzung der CSRD beschäftigt. Seine für viele von uns sehr interessanten Ergebnisse schildert er im nachfolgenden Weekly. Besondere Beachtung hat die Schlussfolgerung verdient, dass für das Geschäftsjahr 2025 alle großen Gesellschaften einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen haben und diesen Anfang 2026 prüfen lassen müssen. Hier gibt es Handlungsbedarf bei vielen Kollegen.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr Michael Gschrei
und das Team von wp.net
Nichtfinanzielle Berichterstattung hat auch für 2024 zu erfolgen
Das HGB wurde nicht geändert. Die Richtlinie entfaltet keine bindende Wirkung. Also sehen Jahresabschluss und Lagebericht 2024 genauso aus wie 2023. Für alle Unternehmen. Für die von der Nichtfinanziellen Berichterstattung betroffenen Unternehmen bleibt es bei der Nichtfinanziellen Berichtserstattung wie im Vorjahr. Allerdings dürfen natürlich – soweit inhaltlich geeignet – Elemente aus dem nicht mehr für 2024 notwendigen Nachhaltigkeitsbericht verwendet werden. Das HGB enthält dazu keine Vorgaben.
Nachhaltigkeitsbericht muss für 2024 weder angefertigt noch geprüft werden
Für 2024 sollten bereits die „ganz großen“ Gesellschaften (große Gesellschaften iSd § 267 HGB mit mehr als 500 Arbeitnehmern) zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung und -prüfung verpflichtet werden. Mangels Umsetzung muss für 2024 auch dieser Kreis keinen Nachhaltigkeitsbericht verfassen.
Keine Entwarnung für große Gesellschaften
So ganz Entwarnung kann ich aber nicht geben. Die Umsetzung wird nächstes Jahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen. Frühest denkbarer Termin ist im Herbst 2025 nach der Wahl und der Regierungsbildung. Nach vorherrschender Ansicht stellt die unterjährige Einführung von Berichtspflichten zurück zum 1. Januar des Jahres keine echte Rückwirkung dar und ist damit zulässig.
Fehlende Zeitnähe der Aufzeichnungen führt nicht zur Verfassungswidrigkeit
Im Gesetzesentwurf sollte für die ganz großen Unternehmen auch die Berichtspflicht ab 01. Januar 2024 am 08. November 2024 verabschiedet werden. Die Frage nach der verfassungsmäßigen Zulässigkeit hat trotz der fehlenden Zeitnähe der Aufzeichnungen niemand gestellt. Davon ist auch nächstes Jahr auszugehen.
Für 2025 werden alle großen Gesellschaften einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen
Es ist daher davon auszugehen, dass alle großen Unternehmen iSd § 267 HGB erstmalig für 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen müssen. Hier wird es nach meiner Ansicht zu keiner Verschiebung für die Gesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern um ein Jahr kommen. Deutschland ist mit der Umsetzung der CSRD-Richtlinie schon heute zu spät dran und die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Betroffene Unternehmen sollten frühzeitig die benötigten Informationen zusammentragen
Aufgrund des Umfangs der Berichtspflichten ist ein Loslegen bereits ab Anfang 2025 in den meisten Fällen anzuraten. Das empfehle ich den Prüfern großer Gesellschaften den zuständigen Organen ihrer Auftraggeber zu kommunizieren.
Wahl des Nachhaltigkeitsberichtsprüfers kann schon vor Umsetzung erfolgen
Ich gehe davon aus, dass eine ähnliche Regelung wie bisher geschaffen wird und im Übergangsjahr den Abschlussprüfer zum Nachhaltigkeitsberichtsprüfer bestellt. Die Hauptversammlung kann aber auch jetzt schon eine andere Person wählen. Der Aufsichtsrat wird gehalten sein, erst nach der Umsetzung einen bindenden Vertrag mit dem gewählten Prüfer abzuschließen oder sich einen Rücktritt bei fehlender Umsetzung vorbehalten.
Kammer plant 2025 mit der Eintragung von 2.700 Berufsangehörigen als Prüfer
Die Kammer sieht ein Interesse von ca. 2700 Berufsangehörigen an der Fortbildung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts im Rahmen der Bestandsschutzregelung. Davon haben bis jetzt ca. 500 Berufsangehörige bereits Gebrauch gemacht. Eingetragen ist noch keiner, dafür benötigt die Kammer die Umsetzung als Rechtsgrundlage.
Ausnutzung der Grandfather-Regelung bleibt sinnvoll
Aufgrund der zu erwartenden Nachfrage in 2025 durch die großen Gesellschaften ist den Kollegen die schnellstmögliche Ausnutzung der Übergangsregelung zu empfehlen. Die Wählbarkeit als Prüfer auf der Hauptversammlung im Frühjahr / Sommer 2025 wird so gefördert, die Seriosität des Angebots durch den Kollegen untermauert.
Seminaranbieter stehen bereit
Ändert sich der Inhalt oder erhöht sich der Umfang gegenüber den bisherigen Vorgaben, werden wp-net und die anderen Fortbilder ein Ergänzungsseminar anbieten. Bezüglich der Anerkennung von in der Vergangenheit besuchten Seminaren erwarte ich angesichts des Bedarfs an Prüfern keine Änderungen gegenüber den bisherigen Vorschlägen.
Fragen dürfen Sie gerne an mich richten!
Mit den besten Grüßen
Ihr Holger Friebel
und das Team von wp.net
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