wp.weekly | Folgen verschärfender Qualitätskontrollen
Beitragsbild wp.net News - wp.weekly 14.02.2025: WPO-Änderung. Noch mehr Verschärfung bei Qualitätskontrollen und kein Ende in Sicht? Von Mark Schüttler
Kategorie: Aktuelles
Datum: 14.02.2025

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Unser PR1MUS Mark Schüttler schickte uns einen Weekly, der es wieder einmal in sich hat: Die geplante WPO-Reform aus Habecks Wirtschaftsministerium. Sie enthält keine Umsetzung des notwendigen Bürokratieabbaus und der Verhältnismäßigkeit, sondern das genaue Gegenteil. Der Gesetzentwurf sieht Verschärfungen gegen die Prüfer des Mittelstands und der Einzelpraxen vor.

 

 

„Darüber hinaus dient die Novelle dem Ziel, die Berufsaufsicht und die Qualitätskontrolle über Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Buchprüfungsgesellschaften weiter zu stärken, die Berufsaufsichtsverfahren sowie die Qualitätskontrolle zu effektivieren, die Sanktionsmöglichkeiten zu erweitern und mehr Transparenz zu schaffen.“

Es würde mich nicht wundern, wenn sich der WP-Berufsstand bei den bevorstehenden Bundestagswahlen auch den Extremen an den Rändern zuwendet. Viel Bürokratie soll geschaffen werden, um die Aufsicht auszuweiten und angebliches Fehlverhalten zu bestrafen. Die Zahl der Kollegen, der die Lust am Prüfen vergeht, wird durch solche Änderungsvorschläge nicht kleiner.

 

 

Der Plan, die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) engmaschiger zu gestalten, wird zur Folge haben, dass immer mehr PfQK die Qualitätskontrolle (QK) nicht mehr durchführen werden. Seit einigen Jahren veröffentlicht die KfQK die Zahl der aktiven PfQK im Tätigkeitsbericht nicht mehr. Wahrscheinlicher Grund: Die KfQK will den Rückgang der aktiven PfQK verheimlichen.

 

 

Wie positionieren sich Wirtschaftsprüferkammer, Institut der Wirtschaftsprüfer und der DeutscheBuchprüferVerband zu diesen Verschärfungen in ihren Eingaben an das Ministerium?

 

 

Es wirkt auf uns eher so, als könnten sich die drei Organisationen mit dem Entwurf identifizieren, weil sie bei der Entwicklung wohl dabei gewesen sind.

Denken Sie bitte bei den Beiratswahlen 2026 daran, wer wirklich für die Interessen des WP-Mittelstands und der Einzelpraxen kämpft.

Lassen wir nun unseren Kollegen WP Mark Schüttler zu Wort zu kommen. Er hat den Fall der versuchten Verschärfung der Qualitätskontrolle auch aufgedeckt.

 

Mit kollegialen Grüßen

Ihr

Holger Friebel
und das Team von wp-net

wp.weekly

 


 

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, sehr geehrte Leserinnen und Leser,

 

Im November 2024 platzte die Ampel. Im Dezember 2024 verkündete der Bundespräsident Neuwahlen. Und im Januar 2025 verabschiedete die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Reform der WPO.

Vorab: Das Gesetz wird nicht mehr verabschiedet werden, denn es gilt die Diskontinuität:

Mit Ablauf einer Legislaturperiode verfallen alle unerledigten Gesetzesvorhaben, müssen also erneut ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Das gilt nicht nur für den CSRD-Gesetzentwurf, sondern auch für die WPO-Änderungen.

Der neue Bundestag soll seine Arbeit frei beginnen können. Also hätte sich Rot-Grün den Gesetzentwurf auch schenken können. Gleichwohl könnte die nächste Bundesregierung einen ähnlichen Gesetzentwurf mit den Verschärfungen verabschieden. Deshalb müssen wir uns die geplanten Verschärfungen anschauen.

 

Da werde ich hellhörig. Ein Anstoß dazu kommt einmal aus der Kommission für Qualitätskontrolle, aber auch die APAS hatte Wünsche geäußert, so der Gesetzentwurf. Das lässt Schlechtes erahnen. Und wieder hat die Kommission die Einzel-Prüfer auf dem Kieker.

Auszug aus dem Gesetzentwurf, dieser plante u.a. zur Verbesserung der Qualität der Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 2 WPO-E):

  • Die Anordnung einer Qualitätskontrolle bleibt im Berufsregister unverändert wirksam für längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer.
  • Die Anordnung kann durchgesetzt werden, sobald der Prüfer erneut als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister eingetragen ist.
  • Die Möglichkeit der Löschung eines Prüfers für Qualitätskontrolle aus dem Register bei wesentlichen Mängeln der von ihm durchgeführten Qualitätskontrollen.
  • Es wird sichergestellt, dass Abschlussprüfer und Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen.

 

Die Qualitätskontrolle steht an. Prüferin Paula Panitz hat lange mit sich gerungen. Schlussendlich verzichtet sie auf ihre Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister.

Ihre beiden Prüfungsmandate verflüchtigen sich. Also gibt es nach 6 Jahren keine Qualitätskontrolle mehr. Die Abschlussprüferin wird in Berufsregister gelöscht. Aber – und das ist neu – die Anordnung der Qualitätskontrolle bleibt wirksam.

Frei nach Loriot : Ein Leben ohne Prüfungen ist möglich, aber sinnlos.

Fünf Jahre nach Löschung beantragt sie erneut die Eintragung als gesetzliche Abschlussprüferin. Sie hat ein gänzlich neues Prüfungsmandat akquiriert.

Die Eintragung als gesetzliche Abschlussprüferin erfolgt, und sie kann loslegen.

Doch jetzt kann – und das ist wieder neu – die fünf Jahre alte Anordnung der Qualitätskontrolle durchgesetzt werden. 

 

Gegenstand dieser Qualitätskontrolle wären (formal) die früheren, vor bis zu elf Jahren durchgeführten Prüfungen, denn: Vor fünf Jahren wurde die Qualitätskontrolle angeordnet, und die nicht zu Ende gebrachte Qualitätskontrolle umfasste sechs Jahre. Macht zusammen elf Jahre.
 
Darf Paula weiter prüfen oder muss die alte Qualitätskontrolle erst abgewickelt werden?

Die geplante Verschärfung verfehlt vollends ihren Zweck. Denn es geht doch um die Sicherstellung der künftigen Qualität der Prüfung. Welchen Qualitätsnachweis liefert da ein Blick in die Prüfungen vor 6-10 Jahren?

Zweck der Vorschrift ist, die Umgehung der Qualitätskontrolle  durch Löschung und Neugründung – zu verhindern. Paula soll sich nicht vor der QK drücken dürfen.

Doch hier wird nichts umgangen. Sondern Paula hat ihr Prüfungsgeschäft aufgegeben und fünf Jahre später aus neuem Entschluss heraus wieder neu aufgenommen. Paula umgeht nichts und führt auch nichts fort, für das die Qualitätskontrolle nachzuholen wäre.

 

Mit dieser WPO-Gesetzesnovelle droht die weitere Verdrängung mittelständischer WP-Praxen und Einzelpraxen. Der Wiedereinstieg soll zwar nicht unterbunden, zumindest aber verschärft werden. 

Und genau das scheint mir hier gewollt zu sein: Marktbereinigung durch Missbrauch des Berufsrechts  initiiert durch die Kommission für Qualitätskontrolle

Was für mich gar nicht verständlich ist: Die Mehrheit der Mitglieder der Kommission haben eine mittelständische oder Einzelpraxis-Vergangenheit.

Oder frei nach Friedrich von Schiller:

Fünf Jahre Ruh‘, doch der Schatten bleibt,

die Qualitätskontrolle stets nach der Freiheit greift.


Fortsetzung folgt

Es grüßt Sie
Ihr Mark Schüttler – Pr1mus Fachseminare
und das Team von wp.net

 

  • Deutscher Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, BT-Drs 7/25, 3.1.2025.
  • IDW, Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der WPO, Schreiben ans Bundeswirtschaftsministerium, 30.10.2024.


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Bildnachweis: Stockvektorgrafik: Iconic Bestiary/Shutterstock

 

Mark Schüttler
Author: Mark Schüttler

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