wp.weekly | Kombinierter IDW-Prüfungsvermerk nicht zulässig!
Beitragsbild wp.net-News wp.weekly 07.03.25: Folgenreicher IDW-Muster-Prüfungsvermerk. Kombinierte IDW-Prüfungsvermerke sind unzulässig. Richard Wittsiepe
Kategorie: Aktuelles
Datum: 07.03.2025

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Kollege Dr. Wittsiepe „stolperte“ beim Lesen der IDW-Lektüre „F&A …“ auf Seite 45 über den Vorschlag einer kombinierten Prüfung in Verbindung mit einem kombinierten Prüfungsvermerk. Bei einer freiwilligen Prüfung sollen aufgrund Kundenauftrags bestimmte Aussagen der nichtfinanziellen Erklärung mit hinreichender Sicherheit untersucht werden und die übrigen mit begrenzter Sicherheit. Im Prüfungsvermerk wird auf beide Grade an Sicherheit eingegangen.

Basierend auf den Rahmenwerken ISAE 3000 und ISSA 5000 untersuchte Dr. Wittsiepe diesen Prüfungs- und Testatsansatz des IDW:

Ist es dem Prüfer möglich, innerhalb einer einzigen Prüfung zwei unterschiedliche Sicherheitsniveaus anzuwenden?

Dr. Wittsiepe stützt seine Bewertung auf die Grundlagen beider Rahmenwerke. Das Ergebnis ist eindeutig. Lassen Sie seinen Bericht mit den Erkenntnissen aus ISAE 3000 und ISSA 5000 auf sich wirken.

Ich wünsche Ihnen dabei interessante Einsichten. 

Es grüßt Sie

Ihr Michael Gschrei
und das Team von wp-net

wp.weekly

 


 

Das IDW sorgt mit seinem Nachschlagewerk F&A (6. Februar 2025) für Verwunderung:

Auf Seite 45 wird ein kombinierter Prüfvermerk vorgestellt, der sowohl hinreichende Sicherheit als auch begrenzte Sicherheit umfasst.

Die Formulierung

„Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über eine betriebswirtschaftliche Prüfung zur Erlangung begrenzter und hinreichender Sicherheit in Bezug auf die Konzernnachhaltigkeitserklärung“ 

wirft jedoch erhebliche methodische und fachliche Fragen auf.

Ein Prüfvermerk muss entweder eine hinreichende Sicherheit (reasonable assurance) oder eine begrenzte Sicherheit (limited assurance) bieten – beides gleichzeitig in einem Vermerk ist nach gängigen Prüfungsstandards nicht zulässig. Die beiden Sicherheiten unterscheiden deutlich bei der:

  • Prüfungsintensität: Während hinreichende Sicherheit umfangreiche Prüfungshandlungen erfordert (Stichproben, externe Bestätigungen), sind bei begrenzter Sicherheit primär analytische Verfahren und Befragungen vorgesehen.
  • Aussagekraft: Der Vermerk mit hinreichender Sicherheit bestätigt aktiv die Ordnungsmäßigkeit der Angaben, während der Vermerk mit begrenzter Sicherheit lediglich feststellt, dass keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind.

Nach § 289d HGB können Unternehmen verschiedene nationale und internationale Standards für die Erstellung nutzen, darunter:

  • ESRS-Standards (European Sustainability Reporting Standards, herausgegeben von der EFRAG)
  • GRI-Standards (Global Reporting Initiative).

Diese Rahmenwerke enthalten umfassende Anforderungen und ihre Einhaltung kann freiwillig geprüft werden.

Für die Prüfung stehen hauptsächlich folgende Standards zur Verfügung: ISSA 5000 oder ISAE 3000.

Der ISSA 5000 wurde für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten konzipiert, ist aber noch nicht von der EU-Kommission verabschiedet. Der ISAE 3000, auf den das IDW abstellt, ist hingegen allgemeiner gehalten und nicht speziell für Nachhaltigkeitsberichte entwickelt.

Beide Standards stellen jedoch klar:

  • ISAE 3000 (Tz. 12a i): Ein Assurance Engagement ist entweder ein „reasonable assurance engagement“ oder ein „limited assurance engagement“ – nicht beides zugleich.
  • ISSA 5000 (Tz. 18 „Assurance engagement“): Die eindeutige Unterscheidung wird auch hier gefordert.

Damit ist eine kombinierte Prüfung mit hinreichender und begrenzter Sicherheit nicht zulässig. Einen solchen Auftrag dürfte ein Prüfer nicht annehmen.

Der IDW-Vorschlag würde bedeuten, dass innerhalb eines einzigen Prüfvermerks einige Angaben mit hinreichender, andere mit begrenzter Sicherheit geprüft würden. Dies würde zu Verwirrung und Unklarheit bei den Adressaten führen:

  • Unklare Vergleichbarkeit: Jedes Unternehmen könnte unterschiedliche Positionen in verschiedenen Jahren unterschiedlich prüfen lassen, was Vergleiche zwischen Unternehmen und Berichtsjahren erschwert.
  • Unklare Informationsbasis: Der Informationsgehalt von Nachhaltigkeitsberichten basiert auf verknüpften Angaben (z. B. doppelte Wesentlichkeit, Stakeholder-Analysen). Ein Wechsel zwischen den Sicherheitsniveaus für einzelne Positionen kann zu Widersprüchen im Gesamtbericht führen.
  • 2024: 10 Positionen mit hinreichender, 10 mit begrenzter Sicherheit
  • 2025: 5 mit hinreichender, 15 mit begrenzter Sicherheit
  • 2026: 15 mit hinreichender, 5 mit begrenzter Sicherheit

Ein solcher Wechsel bei den Prüfungshandlungen würde das Verständnis und die Bewertung des Berichts für Investoren und Stakeholder massiv erschweren.

Die Äußerung des IdW wirkt auf mich wie die Erfüllung eines Kundenwunsches: Unmögliches erledigen wir sofort – Wunder dauern ein wenig länger!

 

Es grüßt Sie

Ihr WP/StB/CPA
Dr. Richard Wittsiepe


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Bildnachweis: Stockvektorgrafik: pryzmat/Shutterstock

 

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