wp.weekly: Scheinaktivitäten des WPK-Vorstands
Beitragsbild wp-weekly 23.09.2024: Wirtschaftsprüferkammer (WPK) Scheinaktivität des Vorstands: Holger Friebel WP/StB/RA, Vorstandssprecher wp.net Verband
Kategorie: Aktuelles
Datum: 27.09.2024

Den Newsletter als Podcast anhören

Zu schön, um es wohl ernst gemeint zu haben!

Holger Friebel, unser wp-net-Vorstands- und Beiratssprecher, ging der WPK nicht auf den Leim. Wollte sich der WPK-Vorstand nicht heldenhaft für die mittelständischen Wirtschaftsprüfer einsetzen? Fast schien es mir so! Denn der WPK-Vorstand machte sich kürzlich stark für eine weitere Haftungsbegrenzung der Nachhaltigkeitsberichtsprüfer. Warum? Na klar, wegen der spürbaren Konzentration im mittelständischen Prüferberuf nach der drastischen Haftungsanhebung durch das FISG. Verursacht durch den Big4-Prüfer „EY“. Ohne kritische Grundhaltung könnte man dem WPK-Vorstand glauben: Endlich wird das kleine Wirtschaftsprüfer-Herz entlastet!

Dass dem nicht so ist, lesen sie gleich im heutigen weekly von Holger Friebel. Viel Lesefreude mit seiner kleinen WPK-Satire.


Ich wünsche den Lesern viele „Aha-Momente“ und
verbleibe mit besten Grüßen
Ihr Michael Gschrei
und das Team von wp-net

wp.weekly

 


 

Der Vorstand der WPK hat in seiner Stellungnahme vom 05. September 2024 zum Regierungsentwurf zur CSRD-Umsetzung eine weitere Haftungsbegrenzung für den Nachhaltigkeitsberichtsprüfer gefordert. Begründet hat er sein Vorbringen mit dem Umstand, dass die Erhöhung der Haftung durch das FISG zu einer spürbaren Konzentration der Prüfer geführt habe.

Als ich das gelesen hatte, war auch ich voll konzentriert. Jetzt werden mir neue, bis dahin unbekannte Zusammenhänge mitgeteilt. Ging ich doch bisher davon aus, dass die Qualitätssicherung den meisten Kollegen schon vor dem FISG die Lust am Prüfen genommen hatte. Jetzt kann ich lernen! Schnell weiterlesen!

Außerdem, so begründet die Kammer weiter, sei der Prüfungsmaßstab bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nur begrenzte Sicherheit und nicht so wie bei der Abschlussprüfung hinreichende Sicherheit. Wenn nicht die Haftungshöchstgrenzen herabgesetzt würden, würde man den wesentlich ungleichen Prüfungsmaßstab dennoch bei den Haftungshöchstgrenzen gleichbehandeln. Das könne nicht sein!

So soll in der Vorstellung des Kammervorstands der Regierungsentwurf des neuen „§ 324j HGB Verantwortlichkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts“ von

„§ 323 HGB ist entsprechend anzuwenden.“
auf
„§ 323 ist mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 Alternative 2, Satz 3 und Satz 4 entsprechend anzuwenden.“

abgeändert werden.

Die unbegrenzte Haftung für Vorsatz und die Höchstgrenzen für normale Fahrlässigkeit wurden nicht angerührt. Gut, das ist in Ordnung. Geändert wurde allerdings die Haftung für grobe Fahrlässigkeit. Dafür habe ich mir folgende Tabelle zusammengestellt:

Ja, da kann der mittelständische Prüfer aufatmen. Damit sind seine größten Probleme gelöst! Und die Gleichbehandlung von Ungleichem ist auch vom Tisch!

Im Gegensatz zum Kammervorstand glaube ich nicht, dass diese Erweiterung der Haftungsbegrenzung die mittelständische Wirtschaftsprüfung fördert und der weiteren Konzentration entgegenwirkt. Bei den Kollegen sind viel zu wenige der PIE-Fälle angesiedelt, um von der Ausdehnung der Haftungsbegrenzung zu profitieren. Die von der Kammer propagierte Regelung ist für mich eindeutig zugunsten der großen und ganz großen Gesellschaften ausgefallen. Für die mittelständische Wirtschaftsprüfung hat sich gemäß der letzten Zeile meiner Tabelle nichts geändert.

Und den Schwierigkeiten des Neustarts bei der Nachhaltigkeitsberichtsprüfung ist mit der Absenkung des Prüfungsmaßstabs auf beschränkte Sicherheit genüge getan. Wieso eine doppelte Begünstigung notwendig ist, erklärt sich mir nicht. Die Gleichbehandlung von Ungleichem ist rechtsstaatlich auch kein so großes Problem wie die Ungleichbehandlung von Gleichem. Das aber nur nebenbei.

Gegen die Konzentration hätte eine Öffnung des Nachhaltigkeitsberichtsprüfers für andere Berufsgruppen wesentlich höhere Wirkung gezeigt.

Aber da wurden sogar die eigenen Mitglieder vom Kammervorstand im Stich gelassen. Vereidigte Buchprüfer dürfen Nachhaltigkeitsberichtsprüfer sein und auch für sie gilt die Grandfather-Regelung. Nur wurde in § 324e Abs. 1 HGB-E der ganze § 319 HGB, also auch sein Abs. 1 S. 2, für den Nachhaltigkeitsberichtsprüfer als anwendbar erklärt.

Alle Unterschiede zwischen den Berufsgruppen in Ehren muss festgestellt werden, dass vereidigte Buchprüfer ausbildungsbedingt genau dieselbe Entfernung zum Thema Nachhaltigkeitsbericht haben wie Wirtschaftsprüfer. Beide wurden weder in Nachhaltigkeit noch in der Berichterstattung darüber geprüft.

Die vereidigten Buchprüfer unterliegen ebenfalls demselben Qualitätskontrollsystem wie die Wirtschaftsprüfer. Das vorhandene Qualitätskontrollsystem war das tragende Argument der Kammer, sich für seine Mitglieder als einzig zulässige Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts einzusetzen und den unabhängigen Bestätigungsdienstleister außen vorzulassen.

Ihre Zuverlässigkeit hat die in 2003 geschlossene Berufsgruppe der vereidigten Buchprüfer in mindestens zwanzig Jahren Berufsausübung unter Beweis gestellt.

Aber das war dem Kammervorstand wohl alles egal. Es bleibt für die vereidigten Buchprüfer bei den mittelgroßen Gesellschaften ohne AGs in der Nachhaltigkeitsberichtsprüfung. Anstatt die Zusammenführung der Berufe zu fördern, wird durch den Kammervorstand der Abstand weiter vergrößert.

Es grüßt Sie herzlich
Ihr Holger Friebel WP/StB/RA
und das Team von wp.net


Hat Ihnen der Artikel gefallen?
Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie die neuesten Beiträge zuerst!

Diesen Newsletter auch als Videocast anhören und -sehen:

Besuchen Sie auch gerne unserem YouTube Wirtschaftsprüfer Infokanal WP-Verband

Bildnachweis: Nanzeeba/Shutterstock

Holger Friebel
Author: Holger Friebel

MITGLIED
WERDEN