Heute möchten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten gemäß der CSRD-Richtlinie informieren. Es ist wichtig, die kommenden Veränderungen zu verfolgen und kritisch zu hinterfragen, um mögliche Herausforderungen aber auch Chancen zu erkennen.
In diesem Kontext wird Dr. Wittsiepe uns im heutigen wp-weekly einen realistischen Ausblick auf die Zukunft der Nachhaltigkeitsberichte geben – und rät zunächst nicht überzureagieren.
Wir werden Sie auch weiterhin auf dem Weg in die Nachhaltigkeitsprüfung begleiten! Bleiben Sie aufmerksam und schauen Sie regelmäßig auf unsere Webseite, um stets auf dem neuesten Stand zu sein.
CSRD-Richtlinie und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts: Kritische Analyse und Antworten
von WP StB Dr. Richard Wittsiepe
Mitglied bei wp-net e.V.
Die CSRD-Richtlinie vom 18.12.2022 regelt die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch Wirtschaftsprüfer wie folgt:
Wirtschaftsprüfer, die vor dem 1.1.2026 zugelassen sind, dürfen einen Nachhaltigkeitsbericht prüfen, ohne eine weitere Prüfung (Examen) abzulegen. Die erforderlichen Kenntnisse über die Nachhaltigkeitsberichterstattung, deren Bestätigung, sowie die folgenden Sachgebiete sollen durch kontinuierliche Fortbildung erworben werden. Diese Sachgebiete umfassen:
- gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichterstattung - Nachhaltigkeitsanalyse
- Due-Diligence-Prozesse im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte
- rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
(Prüfungsstandards)
Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte
Der erste Entwurf des BMJ zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie in deutsches Recht sieht eine Eintragung in das Berufsregister vor, analog zur Eintragung als Abschlussprüfer. Dies setzt eine entsprechende Fortbildung voraus, die in den Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsprüferkammer fällt.
Gemäß dem vorliegenden Entwurf des BMJ wird die WPK im Falle eines Antrags auf Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte überprüfen, ob die Fortbildung im Hinblick auf Inhalt und Umfang geeignet und ausreichend ist, um die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sollte die Fortbildung nicht den Anforderungen entsprechen, kann die Eintragung abgelehnt werden. Die Anforderungen entsprechen den zuvor genannten Sachgebieten und werden in einem neuen § 24b der WPO festgelegt.
Klarheit schaffen
Voraussichtlich wird es bei dieser Regelung bleiben, da es sich um eine 1:1 Umsetzung der CSRD-Richtlinie handelt. Ob die bereits angebotenen Kurse und Zertifikate ausreichen, um die Eintragung im Berufsregister zu garantieren, muss sich erst noch zeigen. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass sämtliche oben genannten Sachgebiete abgedeckt werden.
Der Erwerb einer Qualifikation etwa als „Sustainability Auditor“ oder ähnliches ist nicht erforderlich.
Während die ESRS als Reporting Standards im Oktober endgültig verabschiedet werden, wird die Endfassung des Prüfungsstandards ISSA 5000, der derzeit im Entwurf vorliegt, im I. Quartal 2024 erwartet. Die EU-Kommission muss diesen Standard dann noch offiziell anerkennen, damit er verbindlich wird. Eine solche Anerkennung wird allgemein erwartet, da die EU-Kommission keine eigenen Standards entwickeln wird.
Vorsicht vor voreiligem Handeln
wp-net und der TÜV SÜD sind selbstverständlich in der Lage, eine Fortbildung anzubieten, die den Eintrag in das Berufsregister gewährleistet. Das macht aber aus den vorgenannten Gründen erst dann Sinn, wenn hinsichtlich der Prüfungsstandards eine Annahme durch die EU-Kommission erfolgt ist bzw. sicher erscheint.
Wichtig ist, dass die WPK klare Richtlinien für die Anerkennung einer Fortbildung erstellen muss. Die Fortbildung sollte so konzipiert sein, dass sie sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt und auch den Kostenaspekt nicht aus dem Auge verliert. Es ist entscheidend, dass der Lehrinhalt der Fortbildungsangebote gezielt auf das ausgerichtet ist, was von der Wirtschaftsprüferkammer gefordert wird.
Unabhängig von der Frage der Voraussetzungen für eine Eintragung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte in das Berufsregister kann selbstverständlich jeder Kollege in das Thema über Kursangebote einsteigen. Ob der Zeit- und Kapitaleinsatz zielführend ist muss jeder selbst entscheiden.
Wer sich vorbereiten möchte, dem empfehlen wir, sich zum Start die Originalquelle der Reporting Standards ESRS durchzulesen, da sie den Inhalt eines Nachhaltigkeitsberichts wiedergeben. Dies mag zwar mühsam erscheinen, ist aber unerlässlich, um fundierte Kenntnisse zu erlangen. Anbei die deutsche Version.
Wir werden Sie weiterhin über Entwicklungen auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.
Ihr
Dr. Richard Wittsiepe
Düsseldorfer Str. 42, 47051 Duisburg
rwittsiepe@webag.com
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