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wp-net packt erneut das heiße Eisen „Vergütungsordnung“ an
Dieses Thema ist für IDW, Big4 und WPK ein absolutes NO-GO – schließlich meiden sie es seit Jahrzehnten. Doch wir stellen uns der Herausforderung: Eine Vergütungsordnung für gesetzliche Abschlussprüfungen im Non-PIE-Bereich.
Bitte wp-net bei der Umsetzung unterstützen
Nach einer erneuten Klarstellung, warum eine Vergütungsverordnung notwendig ist, geht es um die Umsetzung. Der wp-net-Arbeitskreis um Holger Friebel nutzt dafür drei bewährte Größen aus dem HGB – einfach zu handhaben.
Jetzt sind Sie gefragt:
Machen Sie sich die kleine Mühe, vergleichen Sie Ihre Honorare der letzten fünf Jahre mit den Berechnungen in unserer Excel-Datei und teilen Sie uns Ihren Eindruck mit (gleicher Wert, zu hoch oder zu niedrig (in %).
Dieser Schritt mag für jeden einzelnen Abschlussprüfer klein erscheinen, doch er könnte ein großer Sprung für die Vergütungsordnung im Mittelstand sein.
Wir wünschen Ihnen erhellende Erkenntnisse für die neue Vergütungsordnung.
Es grüßt Sie
Ihr
WP/StB Frank Paulus
und das Team von wp-net

Vergütungsordnung endlich umsetzen – wp-net präsentiert heute im 2. Teil seinen Entwurf!
Damit nehmen wir die Einführung einer Vergütungsordnung für gesetzliche Abschlussprüfungen aus der Warteschleife. Die Kolleginnen und Kollegen werden im 2. Teil aufgerufen, mitzuwirken und die Berechnung anhand ihrer eigenen Prüfungsvergütung zu testen.
1. Unsere Gründe für die Vergütungsordnung
1.1. 25 Jahre nach Einführung der Qualitätskontrolle: QK-Kosten weiterhin nicht gedeckt
Die Kosten der Qualitätskontrolle (QK) sind für kleine und mittelgroße Praxen wegen der wenigen Prüfungen unverhältnismäßig hoch. Praxen mit nur drei Prüfungen jährlich zahlen bis zu 20.000 Euro für die QK – ohne interne Kosten. Unter 5.000 EUR ist kein QK-Prüfer mehr zu finden.
Große Gesellschaften profitieren vom Skaleneffekt: Ein Big4-Unternehmen mit 6.000 Prüfungen jährlich hat nur rund 250.000 Euro QK-Kosten – umgerechnet 7 EUR pro Abschlussprüfung. Eine Einzelpraxis zahlt dagegen rund 1.000 EUR pro Abschlussprüfung.
Die Argumentation der Begünstigten, dass der Skaleneffekt nur bei großen Unternehmen gilt, ist eine Entwertung der Einzelpraxen. 25 Jahre nach Einführung der QK ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit für den Mittelstand immer noch nicht gesichert.
Wir fordern eine Vergütungsregelung, die diese strukturellen Unterschiede berücksichtigt und Dumpingpreise sanktioniert, da diese den Schutzauftrag unterlaufen.
Unser Vorschlag für eine neue Vergütungsordnung wird Abhilfe schaffen. Am Ende finden Sie einen Link zu unserem Modellrechner. Wir sind gespannt auf Ihre Ergebnisse.
1.2. Mindestvergütung als Schlüssel zur Nachwuchssicherung
Um qualifizierte Studienabgänger für die Wirtschaftsprüfung zu gewinnen, müssen wettbewerbsfähige Gehälter gezahlt werden. Nur so kann die Branche mit der freien Wirtschaft konkurrieren. Die Vergütung für Prüfungsassistenten bleibt daher entscheidend und wird auch nicht sinken.
Ein besorgniserregender Trend zeigte sich mir bei der Vereidigung der Bayerischen Examenskandidaten 2025: Der Großteil der neubestellen Wirtschaftsprüfer und -prüferinnen wurde nicht in mittelständischen Praxen ausgebildet. Dies zeigt, dass eine Vergütungsordnung auch eine gezielte Nachwuchsförderung ist, um die Branche für junge Talente finanziell attraktiver zu machen.
Eine gesetzlich verankerte Vergütungsordnung kann die Marktkonzentration in der Wirtschaftsprüfung bremsen. Die Zahl der Prüferpraxen ist in den letzten zehn Jahren um 40 % gesunken – von 4.500 auf nur noch 2.700. Nur eine Vergütungsordnung sichert das wirtschaftliche Überleben der mittelständischen und der Einzelpraxen.
1.3. Vergütungsordnung schützt auch Stakeholder
Eine faire Vergütung ist entscheidend für den Stakeholderschutz. Sie stellt sicher, dass Abschlussprüfungen ohne wirtschaftlichen Druck und mit der nötigen Sorgfalt und unter Einhaltung der Berufspflichten und Standards durchgeführt werden. So bleibt die Prüfungsqualität hoch, das Risiko von Anlegertäuschung wird minimiert, und das Vertrauen in die Finanzberichterstattung gestärkt.
Eine klare Vergütungsregelung entlastet zudem mittelständische Prüfer von ständigen Honorarverhandlungen. Viele Prüfer profitieren bereits von der Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV), die für Transparenz und Planungssicherheit sorgt. Eine ähnliche Regelung für Wirtschaftsprüfer ist notwendig, um faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Manipulationsrisiken zu verringern.
2. Wichtig: Vergütungsordnung regelt nur die Mindestvergütung!
Eine Vergütungsordnung ist nur dann effektiv, wenn sie als Mindestvergütung konzipiert wird. Vergütungsrahmen, die eine Obergrenze festlegen, sind problematisch, da eine pauschale Begrenzung von Prüfungsleistungen kaum sachgerecht festzulegen ist.
Eine Deckelung der Vergütung gefährdet die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer. Wird eine Prüfung nur bis zu einem bestimmten Honorar vergütet, besteht die Gefahr, dass notwendige Prüfungshandlungen unterbleiben. Das zeigte sich mir besonders im Fall der EY-Wirecard-Prüfung (2015-2018), wo unter dem Druck eines Gutachtens und der Öffentlichkeit der Abschluss 2019 nach einer massiven Erweiterung der Prüfungshandlungen einen Versagungsvermerk bekam. Das Handelsblatt verbreitete später das verdoppelte Honorar gegenüber den Vorjahren. Defizithonorare schaden der Prüfungsqualität und untergraben den eigentlichen Zweck der Abschlussprüfung.
2.1. Einfache und praxistaugliche Ausgestaltung der Vergütungsordnung
Der Arbeitskreis kommt zu dem Ergebnis, dass eine möglichst einfache Vergütungsordnung ohne komplexe Berechnungsmechanismen und ohne regelmäßigen Anpassungsbedarf bevorzugt wird. Insbesondere sollten Faktoren, wie Inflation oder Schwellenwerte, keine fortlaufende Überarbeitung erforderlich machen.
Die damit geschaffene Transparenz und Rechtssicherheit minimieren den administrativen Aufwand sowohl für Wirtschaftsprüfer als auch für ihre Mandanten.
2.2. Prüfungsgebühr auf Basis der Größenmerkmale des § 267 HGB
Der Arbeitskreis schlägt als Maßstab für die Ermittlung der Vergütung, die korrigierte Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die Anzahl der Arbeitnehmer vor.
Diese drei Größen nach § 267 HGB müssen zur Einteilung ermittelt werden, wobei lediglich die Bilanzsumme anzupassen ist. Der Bilanzsumme nach § 267 HGB sind
- der nach § 267 Abs. 4a HGB abzuziehende „Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ sowie
- die offen von den Vorräten abgesetzten Anzahlungen
zur Ermittlung der korrigierten Bilanzsumme hinzuzurechnen.
Auf Basis dieser drei Kenngrößen wird die Mindestvergütung mittels einer degressiven Zuordnung ermittelt:
- Mit zunehmender Unternehmensgröße vergrößern sich die Abstände zwischen den Vergütungssprüngen,
- gleichzeitig fällt der jeweilige Sprung selbst geringer in Relation zum Abstand aus.
Dieses Modell entspricht dem bewährten Prinzip der Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV), das sich in der Praxis als praktikabel und gerecht erwiesen hat. Basis der Empirik waren selbst durchgeführte Prüfungen der Arbeitskreismitglieder und eine objektivierte Einschätzung des Honorars.
2.3. Abgrenzung zu Auftragserweiterungen und Konzernprüfungen
Die Vergütungsordnung erfasst ausschließlich die Mindestvergütung für gesetzliche Abschlussprüfungen im Nicht-PIE-Bereich. Auftragserweiterungen sind darin nicht enthalten, denn sie bedürfen einer gesonderten Honorarvereinbarung zwischen Prüfer und Mandant. Z.B. macht bei den WpI-Prüfungen die Erweiterung rund 80 % der gesamten Prüfung aus. Dies kann man anhand des Berichts- und Anlagenumfang feststellen. Die Verordnung findet auch keine Anwendung auf Konzernprüfungen.
2.4. Machen Sie mit! Testen Sie unser Vergütungsmodell!
Interessierte Kolleginnen und Kollegen haben die Möglichkeit, unser Vergütungsmodell eigenständig zu testen. Auf unserer Homepage steht eine Excel-Datei zum Download bereit, mit der überprüft werden kann, welche Mindestvergütung unser wp-net-Arbeitskreis als angemessen erachtet. Auf der Website erhalten Sie die Exceldatei für die Beispielrechnung mit den Eingaben Ihrer drei Kenngrößen.
Das Excelmodell ist ganz einfach zu bedienen:
- Speichern Sie die Berechnungsdatei auf ihren Rechner.
- Ergänzen Sie die drei Größenmerkmale (korrigierte Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) Ihrer Mandate in den rot umrandeten Feldern der Excel-Datei.
- Das Modell berechnet automatisch die vorgeschlagene Mindestvergütung.
Wir freuen uns über konstruktives Feedback mit Anregungen und Bedenken. Ihr Input hilft uns, das Modell weiterzuentwickeln!
3. Vergütungsordnung, ein bewusst gewählter Begriff
Der Arbeitskreis hat sich für die Bezeichnung „Vergütungsordnung“ entschieden, da sie den Charakter unserer Prüfungsleistung treffend beschreibt. Während Notare und Ärzte Honorare erhalten und öffentliche Stellen Gebühren erheben, verdeutlicht „Vergütungsordnung“, dass Wirtschaftsprüfer eine Dienstleistung erbringen, die den geprüften Unternehmen unmittelbar zugutekommt.
4. Nicht vergessen!
wp-net setzt sich bislang als einzige Organisation aktiv für eine Vergütungsordnung ein!
Es grüßt Sie
Ihr
Holger Friebel
und das wp-net-Team
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