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Beitragsbild zu wp.net-News - wp.weekly vom 28.02.2025: "Wirtschaftsprüferversorgungswerk - 2 kritische Aspekte: Intransparenz der WPV-Vermögenslage & "persönliche" Vertraulichkeitserklärung der Mitglieder eingefordert. Von Roland Kruse-Kraft
Kategorie: Aktuelles
Datum: 28.02.2025

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Nachdem wir in unserem weekly vom 21.10.2024 bereits über die bestehende Intransparenz in unserem Wirtschaftsprüferversorgungswerk (WPV) berichtet hatten, wollten wir nun wissen, ob sich zwischenzeitlich an dem Missstand etwas verbessert hat. Die Antwort lautet: nein, im Gegenteil.

Roland Kruse-Kraft greift in unserem aktuellen weekly zwei Themenbereiche auf, anhand derer ersichtlich wird, dass die bestehenden Informationseinschränkungen und die damit verbundene Intransparenz nicht etwa beseitigt oder wenigstens gelindert wurde, sondern vielmehr Maßnahmen ergriffen wurden, um diese noch zu verstärken.

In diesem für uns alle wichtigen Thema ist wp-net der einzige Verband, der sich für einen Ausbau der Transparenz des WPVs einsetzt. Es ist daher unerlässlich, nicht stillschweigend zuzusehen, sondern unserer Forderung nach mehr Transparenz aktiv Nachdruck zu verleihen.

Der Artikel über das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WPV) im WPK-Magazin 01 2025 (S. 64 ff.) gab den finalen Anstoß, unseren Sprecher im WPV und wp.net-Vorstand, Roland Kruse-Kraft, um Stellungnahme zu bitten.

Es grüßt Sie herzlich

Ihre Antje Muskulus-Barthel
Mitglied im Beirat der WPK und
das Team von wp.net

wp.weekly

 


 

Das WPV gewährleistet die Altersvorsorge von mindestens drei Viertel aller deutschen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Dadurch wird das in § 2 Berufssatzung WP/vBP verankerte Gebot der materiellen Unabhängigkeit für das Alter oder bei Berufsunfähigkeit sichergestellt.

Auf der Vertreterversammlung (VV) am 03.12.2024 forderten Geschäftsführung und Vorstand des WPV (kurz: die Führung) von den Vertretern der Mitglieder überraschend die Abgabe einer bisher im WPV unbekannten persönlichen Vertraulichkeitserklärung.

Entgegen § 8 GO VV WPV war die Einholung dieser Erklärung nicht auf der Tagesordnung der VV und hätte daher in der Versammlung weder behandelt noch vollzogen werden können. Weiterhin wiederholt die Erklärung nur die Gesetzeslage bezüglich personenbezogener Daten und die Verschwiegenheit zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die bereits in § 2 GO VV WPV hinreichend geregelt ist. Es bestand kein Sachgrund für diese Erklärung. 

Die Behauptung des Präsidenten des WPV, Prof. Olbrich, im Protokoll der VV S. 8, drittletzter Absatz, dass es eine analoge Regelung im Beirat der WPK gäbe, stimmt nicht mit der GO des Beirates der WPK (Stand 02.09.2022) und der Kenntnis der wp-net-Fraktion im Beirat überein; die gutgläubigen Vertreter im WPV wurden damit grundlos zu dieser Erklärung veranlasst

Hierbei wirkten Geschäftsführung und Vorstand verbal massiv auf die Vertreter ein. Die Führung stellt damit auch die satzungsgemäßen Zuständigkeiten auf den Kopf: Statt die Vertreter bei ihrer Tätigkeit der Führungskontrolle zu unterstützen, wird der Eindruck gewonnen, die Führung will die Tätigkeit der Vertreter einschränken. 

Abgesehen davon, dass es im WPV keine Geheimnisse iSd. § 2 Nr. 1 und 3 GeschGehG gibt, eröffnet diese „Selbst-Verpflichtung der Vertreter“ der Führung des WPV die Möglichkeit, gegen unliebsame Veröffentlichungen mit langwierigen und für die Vertreter finanziell nicht tragbaren Rechtsstreiten vorzugehen. Oder zumindest so zu tun, als könne sie es. 

Das mit der Vertraulichkeitserklärung geschaffene Risiko für die Vertreter steht im Widerspruch zum Governance-Code des WPV. Darin ist zu lesen: 

RECHTSTREUE UND REDLICHKEIT 

Ein weiterer Grundwert ist Redlichkeit im Umgang mit Mitgliedern und (potenziellen) Geschäftspartnern. Redlichkeit beinhaltet Offenheit ebenso wie Zuverlässigkeit. … Die Informationspolitik des WPV ist durch die Grundsätze der Glaubwürdigkeit, Objektivität und Transparenz gekennzeichnet.“

Um zu vermeiden, dass Mitglieder der Vertreterversammlung persönlich aus dieser unlauter erlangten Verpflichtung in Anspruch genommen werden, empfehlen wir allen Vertretern, ihre Erklärung gegenüber dem WPV zu widerrufen.

Dieser Vorgang beschreibt exemplarisch die Realität im WPV: Die Führung macht im Zusammenwirken mit ihren externen Beratern „was sie will“, informiert die Vertreter der Mitglieder nicht sachgerecht, sondern schüchtert sie eher noch ein.

Im WPK Magazin Ausgabe 01/2025 (Seite 64 und 66) erschien als Beitrag der WPK eine Darstellung der Führung des WPV, die es in sich hat. 

Der Artikel zeigt eine beschönigte Lage vom WPV. Die am Ende des Artikels in Aussicht gestellten Rentenerhöhungen kenne ich nicht aus der Vertreterversammlung. Dort blieb im Bericht des Vorstandes diese Frage offen; meine Bitte um Konkretisierung wurde von der Führung nicht beachtet. Allerdings ergab sich aus der Änderung des technischen Geschäftsplanes, dass die Deckungsrückstellung aufgrund zusätzlicher Verwaltungskosten steigen müsste, was wenigstens gegen die avisierte Leistungssteigerung spräche.

Dort blieb im Bericht des Vorstandes diese Frage offen; meine Bitte um Konkretisierung wurde von der Führung nicht beachtet. Allerdings ergab sich aus der Änderung des technischen Geschäftsplanes, dass die Deckungsrückstellung aufgrund zusätzlicher Verwaltungskosten steigen müsste, was wenigstens gegen die avisierte Leistungssteigerung spräche. 

Ferner wurden die falschen Personen als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft AAM KG aufgeführt. Zwei der drei Gründungsgeschäftsführer wurden bereits in der Woche nach der Gründung durch den sich „im Ruhestand“ befindlichen Dr. Korfmacher ersetzt. Dr. Korfmacher ist der aktuelle Geschäftsführer und hätte als solcher genannt werden müssen. Schließlich hat diese Tochtergesellschaft das BaFin-Siegel und soll in der künftigen Finanzplanung und -anlage eine hervorgehobene Rolle spielen. 

Ich habe am 21.02.2025 die presserechtlich gebotene Gegendarstellung zum Abdruck in der Ausgabe 02/2025 bei der WPK eingereicht. 

Lassen Sie uns gemeinsam verfolgen, ob die WPK ihrer Pflicht gem. § 10 PresseG Berlin nachkommt.

Folge dieser Intransparenz ist das Ausbleiben einer wirksamen Kontrolle durch seine Mitglieder über das Vermögen des WPV. Die staatliche Aufsicht durch das Finanzministerium in Nordrhein-Westfalen lässt dies wissentlich seit Jahren geschehen…

Die deutschen Wirtschaftsprüfer sind gemäß § 43 I WPO unter anderem dazu verpflichtet, ihre finanzielle Unabhängigkeit zu sichern – wozu auch die materielle Absicherung im Alter gehört. Da die Mehrzahl der Wirtschaftsprüfer ihre Altersversorgung im Rahmen der Zwangsmitgliedschaft im WPV aufbauen muss – was auch für jene Kollegen gilt, die in der Regel im 60. Lebensjahr aus den großen WP-Gesellschaften ausscheiden – ist eine Kontrolle über den Umgang mit unseren Beiträgen unerlässlich. Da das WPV keine Gewährträgerhaftung genießt, besteht das theoretische Risiko eines vollständigen Ausfalls. 

Unsere berufsrechtliche Verantwortung gebietet eine kritische Überwachung der Verwendung unserer Pflicht-Beiträge, was derzeit nach meiner Erfahrung nicht möglich ist.

Es ist für mich nicht verständlich, dass die Führung des WPV die kritische Überwachung nicht als Bereicherung ansieht, sondern als Angriff auf ihre Tätigkeit.

 

Es grüßt Sie

Ihr WP Roland Kruse-Kraft


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Bildnachweis: Stockvektorgrafik: New Africa/Shutterstock

 

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