Verhältnismäßige Qualitätskontrolle? Eine unendlich traurige Geschichte …
Berufsplichten
Kategorie: Aktuelles | Facharbeit
Datum: 17.02.2023

In der Wahlperiode 2018 bis 2022 sollte die Verhältnismäßigkeit der Qualitätskontrolle nach über einem Jahrzehnt den entscheidenden Schub erhalten. Schon nach einem Jahr (Ende 2019) gab es eine runderneuerte Satzung für QK (SfQK), diesmal auch für die sog. kleinen Praxen – die mindestens die Hälfte der Qualitätskontrollen ausmachen. 

Worte sind geduldig, nur Inhalte schaffen Verhältnismäßigkeit 

Die beiden im Sept. 2020 veröffentlichten Hinweise zur Durchführung/Dokumentation und Berichterstattung auf Basis der SfQK 2019 haben jedoch den Vorstandsauftrag aus 2019 nicht im Geringsten erfüllt. 

Das erkannten wohl auch unsere Vorstandskollegen und griffen mit einem weiteren Vorstandsausschuss (Weiterentwicklung QK-Verfahren in der WPK) ab Ende 2021 unter Leitung von Herrn Dr. Wittsiepe die Verhältnismäßigkeit nochmals auf. Nach mehreren Sitzungen und Auswertungen einigte man sich letztendlich auf vier Punkte zur Verhältnismäßigkeit für kleine Praxen. Diese wurden, kurz vor Ende der Wahlperiode 2022, in einem Forderungskatalog der KfQK zur Umsetzung vorgelegt. So viel zur Vorgeschichte …

Aktuelle KfQK-Skalierungslösung vom Februar 2023 auf dem Prüfstand

Soeben hat die KfQK ihre neuesten Lösungen in einem „FAQ-Katalog – klarstellende Hinweise zur QK kleiner Praxen“ dem Berufsstand vorgestellt. (siehe WPK Magazin 1/2023).

Wir setzen uns heute mit den KfQK-Antworten im Vergleich zu den damaligen vier Vorstandsforderungen auseinander und prüfen u.a. auch die Eignung der Anlage „Tabellarische Risikoanalyse“ für kleine WP/vBP-Praxen.

1. Schärfung der Definition der kleinen Praxis

Die Umsetzung der Forderung nach Schärfung der Definition der kleinen Praxis ist wohl gelungen. Demnach kommt es auf die Anzahl von prüfungsaktiven Berufsträger, also verantwortliche Prüfungspartner im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen an und nicht auf die Anzahl der in der Praxis tätigen WPs. Bis zu 2 WPs mit bis zu 5 Prüfungen pro WP sollte in der Regel die Skalierung noch möglich sein. 

2. Die KfQK kommt von Ihrer Stabilitätsprüfung nicht los!

Die vor Jahren eingeführte „Stabilitätsprüfung“ besteht weiter, obwohl der damalige Vorstand eine Abkehr von der Stabilitätsprüfung forderte: „Bei kleinen Praxen, insbesondere wenn diese nur eine gesetzliche Pflichtprüfung pro Jahr durchführen, ist diese Stabilitätsprüfung nicht verhältnismäßig. In diesen Fällen steht und fällt die Prüfungsqualität mit dem verantwortlichen WP/vBP.

Die KfQK kann von ihrer Forderung nicht ablassen und reicht die Stabilitätsprüfung an den PfQK weiter. „Zur Prüfung der Stabilität der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems in der Qualitätskontrollperiode wird er (PfQK, Anm. M.Gs) noch einen weiteren Auftrag auswählen und diesen prüfen müssen“. 

Der PfQK wird den Umfang der Auftragsprüfung nicht reduzieren können, ohne eine Sonderprüfung für die Praxis zu riskieren.

3. „Qualitätskontrolle ist keine erneute Abschlussprüfung“

Die Fokussierung auf risikobehaftete Schwerpunkte aus der Auftragsprüfung verlangte schon die SfQK 2019. Der ehemalige Vorstand erinnerte: Danach sind risikoorientiert einzelne Elemente auszuwählen (§ 18 Abs. 1 Satz 5 SaQK). Kritisch zu beurteilen sind die Planung, risikoorientiert ausgewählte Arbeitspapiere und der Prüfungsbericht (§ 20 Abs. 4 Satz 3 SaQK). 

Der Vorstand verlangte von der KfQK „bei kleinen Praxen den verhältnismäßigen Mindestumfang der Prüfungselemente festzuschreiben“. Die KfQK schafft es nicht, die Prüfungselemente über alle Aufträge hinweg zu benennen, wie dies schon § 16 der Satzung regelte. Die KfQK versucht diese Aufgabe am Beispiel einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft aus der Branche Anlagen- und Maschinenbau zu lösen. Dabei versetzt sich die KfQK in die Rolle des Abschlussprüfers. Dies ist ein Verstoß gegen § 16 SfQK, der eine andere Vorgehensweise im Sinn hat. „Die QK ist keine erneute Abschlussprüfung“ und § 18 verlangt nur risikoorientiert einzelne Elemente auszuwählen, nicht alle Schwerpunkte nochmals „zu prüfen“. Die Vorstellungen der KfQK erwähnen auch nicht die Möglichkeiten, die sich aus einer als wirksam beurteilten Nachschau ergeben.

Ich halte es grundsätzlich für ungeeignet, ein Beispiel als Grundlage für allgemeine Vorgaben zu verwenden.

Der Umfang der Auftragsprüfung nach KfQK deckt sich nicht mit den Vorstellungen der SfQK und auch nicht mit der Forderung des früheren Vorstands. Hier muss ebenfalls nachgebessert werden.

4. Alte Vorgaben sprengen den Berichtsumfang

Mit seiner 4. Forderung verlangte der damalige Vorstand eine Begrenzung des Berichtsumfangs. 90 Textziffern auf 24 Seiten sind keine Lösung für kleine Praxen. Eine Übernahme der Systembeschreibung aus dem letzten QKB wäre ausreichend und könnte eine spürbare Entlastung für die Praxen bringen.

Die KfQK präferiert die tabellarische Risikoanalyse (siehe Anlage zu FAQ). In sechs Spalten wird das vorliegende Qualitätssicherungssystem dokumentiert und die Wirksamkeit mit den Verbesserungen beschrieben. 

Allerdings ist der KfQK mit der tabellarischen Risikoanalyse die korrekte Berichterstattung meiner Meinung nach nicht gelungen. Zwei Fehler bei den Qualitätszielen sehe ich gleich am Anfang: Zum einen wird die Einhaltung der kritischen Grundhaltung, das Prüfer-Gen, vergessen, als Berufspflicht zu identifizieren. Zum anderen wird das berufswürdige Verhalten für die Abschlussprüfung als Qualitätsziel definiert. 

Weitere Beispiele: Bei der Zuordnung der Qualitätsrisiken zu den Qualitätszielen scheint es auch Missverständnisse zu geben. Die KfQK begründet nicht ihre Aussage, dass ohne Mitarbeitereinsatz die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit kein Praxisrisiko darstellen würde. Der Berufsangehörige hat doch alle diese Berufspflichten stringent einzuhalten. Warum aber die Eigenverantwortlichkeit alle Mitarbeiter betrifft und nicht den testierenden Wirtschaftsprüfer alleine, muss ebenfalls begründet werden.

Meine Zusammenfassung 

Die umfangreichen Arbeiten der KfQK waren wohl nicht kostenlos, für die Schaffung der Verhältnismäßigkeit der QK für kleine Praxen wohl eher umsonst, da sie wenig praktikabel und damit nicht hilfreich sind. 

Hilfe dürfen die kleinen Praxen vom jetzigen WPK-Vorstand nicht mehr erwarten. wp.net wurde von Big4- und IDW/Dörschell-Liste aus dem WPK-Vorstand verbannt. Der damals noch nicht gewählte Präsident Andreas Dörschell bestätigte uns schriftlich: 

„Wir (IDW/Big4? Anm. M.Gs.) sehen dieses Thema als abgeschlossen an und die bisherige gemeinsame Arbeit in diesem Punkt erachten wir als erfolgreich, sehen deshalb keinen weiteren Bedarf“.

Dann gute Nacht, kleine Praxis!

Hat Ihnen der Artikel gefallen?
Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie die neuesten Beiträge zuerst!


Bildnachweis: Jirsak/Shutterstock

Michael Gschrei
Author: Michael Gschrei

MITGLIED
WERDEN