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Heute beschäftigt sich unser weekly-Autor PR1MUS Mark Schüttler mit einer positiven Tat im Rahmen der Qualitätskontrolle (QK). Der Prüfer f.QK war wohl Anhänger der „Form over Substance-Regel“ und entdeckte für sich bei einer QK eine „Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung“. Es war die Kommission f. QK. (KfQK) oder die WPK-Vorstandsabteilung Berufsaufsicht (VOBA), die hier mäßigend einwirkte. Die WPK übernahm die „Funktion des Verwaltungsgerichts“ und beendete die Auseinandersetzung. Mit einer Belehrung wurde der Fall abgeschlossen.
Meine Lehre aus der G´schicht: Bei QK-Prüfungen übertreibe die Strenge nicht! „Form over Substance“ in der Abschlussprüfung bedeutet auch, dass man damit die Bedeutung der Prüfung außer Acht lässt. 40.000 der mgr. und großen prüfungspflichtigen Unternehmen sind für den Kapitalmarkt nicht relevant. Hier sollten die Prüfer „die Kirche im Dorf lassen“, um Aufwand und Ertrag der Prüfung im Gleichgewicht zu halten.
Nicht zuletzt auf Betreiben von wp.net wurde die Aussage „an audit is an audit“ nach unserem Wahlsieg 2011 abgeschafft. Nun sollte der Berufsstand Zeit und Engagement investieren, um die Aussage „Eine Qualitätskontrolle ist eine Qualitätskontrolle“ aus der WP-Zukunft zu verbannen.
Lassen wir uns nun von Mark Schüttler die Geschichte von der guten Tat der WPK erzählen.
Es grüßt Sie herzlichst
Ihr Michael Gschrei
und das Team von wp-net
Wenn Corona die Sicht auf die Lösung trübt, die WPK mit einer guten Tat eingreift!
Jedes Jahr ist Qualitätskontrolle.
Aktuell kommen Prüfungen aus der Corona-Pandemie in die Stichprobe des Prüfers für Qualitätskontrolle.
Besonderes Interesse hatte die Kommission für Qualitätskontrolle an einem geprüften Abschluss eines Unternehmens aus der Lebensmittelbranche, welches Hotels, Gaststätten und Imbisse beliefert.
Der Berufskollege prüfte den Abschluss zum 31.12.2019 im März 2020.
Das Unternehmen war ohnehin schon bestandsgefährdet. Jetzt trat die Corona-Pandemie hinzu.
Zugegeben: Dem Kollegen war entgangen, dass das IDW wenige Tage vor Erteilung seines Bestätigungsvermerks einen fachlichen Hinweis zur Corona-Pandemie veröffentlicht hatte: „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019 und deren Prüfung.“
Erinnern Sie sich?
Darin will das IDW die Corona-Pandemie als einen Vorgang von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres im Anhang angegeben wissen (Nachtragsbericht, § 285 Nr. 29 HGB). Die Corona-Pandemie als wertbegründendes Ereignis.
Ahnten Sie im März 2020 schon das Ausmaß der Corona-Pandemie? Es gab keine Notfallpläne, keine Masken, keine Testmöglichkeiten, kein Impfstoff, dafür Ausgangsverbote, Schließung von Schulen, Geschäften, Hotels und Gaststätten und sogar Angst vor Triage wegen zu weniger Beatmungsgeräte.
Offen gestanden: Ich ahnte das Ausmaß nicht.
Anfang März 2020, da war ich beruflich in Weimar und bekam die Anweisung des Hotelmanagers mit, von da an die Türklinken täglich desinfizieren zu lassen. Ein Lockdown war unvorstellbar. Ich kannte das Wort nicht einmal.
Jedenfalls berichtete der WP-Kollege in seinem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk über zwei bestandsgefährdende Risiken, nämlich
- das erste, hausgemachte Risiko und
- die Corona-Pandemie als zweites Risiko.
Auf eine zusätzliche Anhangangabe zur Corona-Pandemie als wertbegründendem Ereignis bestand er nicht: „Gegessen wird immer“, hatte der Geschäftsführer ihm ablehnend geantwortet.
Plausibel, oder?
Seinen Bestätigungsvermerk datierte er auf Mitte März 2020.
Nachher weiß man mehr:
In der zur Corona-Pandemie unterlassenen Anhangangabe sah der Prüfer für Qualitätskontrolle eine Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung: Seines Erachtens hätte der WP-Kollege einschränken müssen (testatsrelevante Feststellung).
Darüber berichtete er auch im Qualitätskontrollbericht an die Kommission für Qualitätskontrolle.
Welchen Informationswert hatten Anhangangaben zur Corona-Pandemie aus Mitte März 2020?
Eine private Blitzdurchsicht des Unternehmensregisters führt zu spannenden Erkenntnissen, ein Beispiel:
„Vorgang von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres ist die weltweite Ausbreitung der Infektionskrankheit COVID-19. Öffentliches Leben und Wirtschaft sind stark eingeschränkt. Ein Ende ist nicht absehbar. Die finanziellen Auswirkungen auf unsere Gesellschaft können wir nicht quantifizieren.“
Heißt: Wir wissen nichts, oder: Wenn der Hahn kräht auf dem Mist …
Was wiederum heißt:
Die Angabe aus März 2020 zur Corona-Pandemie als wertbegründendem Ereignis hatte einen Informationswert von Null!
Ihr Fehlen ist unwesentlich.
Also keine Einschränkung, kein Fehlurteil und keine bedeutende Einzelfeststellung bei der Qualitätskontrolle.
Die gute Tat:
Die Wirtschaftsprüferkammer vermochte sich der Feststellung des Prüfers für Qualitätskontrolle nicht anzuschließen.
Nach einigen Verrenkungen sah sie von einem Berufsaufsichtlichen Verfahren ab. Gut so. Berufsaufsichtliches Verfahren wegen Unterlassens einer Anhangangabe ohne Informationswert – wo kämen wir denn da hin?
Dafür erhielt der Kollege eine Belehrung, dass fachliche Regeln zu beachten wären, wozu der fachliche Hinweis des IDW gehörte.
Denn: Bei Erteilung des Bestätigungsvermerkes hätte der IDW-Hinweis immerhin schon – wenige Tage – vorgelegen.
Übrigens:
Hätte der Abschlussprüfer die Corona-Pandemie nicht als bestandsgefährdendes Risiko im Bestätigungsvermerk genannt, wäre nichts passiert.
Denn ob das Unternehmen nun infolge der Corona-Pandemie tatsächlich bestandsgefährdet war oder nicht, war für die Kommission irrelevant.
Der WPK ging es allein um das Vorhandensein der Angabe im Anhang, auf welches der Kollege im Bestätigungsvermerk zur Bestandsgefährdung hätte verweisen sollen. Also doch: Ganz konnte sich die WPK von der „Form over Substance-Regel“ noch nicht lossagen.
Wir sehen uns auf den Seminaren:
Positive Fehlerkultur: In Q2-24 und Q3-24 wieder mit echten Praxisfällen über die ganz erstaunlichen Erfahrungen von Kollegen mit der Kommission für Qualitätskontrolle oder mit der VOBA.
PR1MUS voraus!
Ihr Mark Schüttler
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Bildnachweis: Jirsak/Shutterstock
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