wp.weekly: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung rückt näher!
Nachhaltigkeit
Datum: 23.01.2023

Es herrscht noch viel Durcheinander, was die Umsetzung der Nachhaltigkeit anbelangt und was eine Prüfung und Berichterstattung zur Nachhaltigkeit beitragen können. 

Das sog. Nachhaltigkeitsdreieck will weltweit die Themen der Ökologie, Ökonomie und Soziales unter einem Dach zusammen bringen. Vielfach werden Nachhaltigkeit und Digitalisierung in einem Zusammenhang genannt. 

Nun hat sich die EU mit ihrer Richtlinie (RL) vom 16.12.2022 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung positioniert. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten im Januar 2023 ist die RL in nationales Recht umzusetzen. Das deutsche Justizministerium hat deswegen Bürger, Unternehmen und Verbände aufgefordert, ihre Meinung in einer Stellungnahme an das BMJ kund zu tun.

Zu prüfende Branchen werden wegen der Prüfung und Berichterstattung mit großen Herausforderungen konfrontiert. Am Ende werden die (un)tauglichen Berichte der Nachhaltigkeitsprüfer über das Gelingen der Umsetzung der Nachhaltigkeit wesentlich mitentscheiden. 

Die 90-seitige Richtlinie werden nicht viele EU-Bürger lesen, die 84 Erwägungsgründe auf 37 Seiten sollte man aber kennen, um mitreden zu können. 

In der FT vom 18.01.2023 wird berichtet, dass die Unternehmen mit der qualifizierten Datenbeschaffung überfordert sind und Hilfe bei Wirtschaftsprüfern einholen. „Das Governance- und Kontrollumfeld muss schnell ausgebaut werden, um mit der traditionellen Unternehmensberichterstattung gleichzuziehen“, meint die US-Leiterin für Nachhaltigkeit und ESG-Dienstleistungen, Mrs. Kristen Sullivan von Deloitte.

Bereiten wir uns also auf die EU-RL vor und lesen Sie zum Auftakt die Kurzfassung der Eingabe an das Justizministerium von Dr. Richard Wittsiepe vom 16.01.2023.

wp.weekly


Stellungnahme zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU durch die EU-RL 2022/2464 vom 14.12.2022 des EU-Parlaments und des Rates

von Dr. Richard Wittsiepe
Mitglied bei wp-net e.V.

In meiner Eingabe zur EU-RL zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vom 16. Januar 23 weise ich u.a. darauf hin, dass man die zu prüfenden Informationen in zwei Gruppen unterteilen müsse. Es gibt verlässlich messbare Infos und solche, deren Richtigkeit nur indirekt bestimmt werden kann. Entsprechend dem Ergebnis wird der Prüfungsvermerk ausfallen. Bei der Prüfung von ESRS-Infos kann es dann nur ein Prüfungsurteil mit begrenzter Sicherheit geben.

Da ESRS-Infos Bestandteile des Lageberichts werden, muss das HGB angepasst werden. Änderungen betreffen auch den Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB. Dieser ist schon wegen der Forderung nach hinreichender Prüfungssicherheit in der Urteilsaussage bei der Nachhaltigkeitsprüfung nicht anwendbar.

Deswegen ist für den Nachhaltigkeitsbericht ein eigenständiger Prüfungsvermerk erforderlich, damit der Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss nicht verwässert wird. Dazu sind die spezifischen Verantwortlichkeiten der Prüfer deutlich zu machen, allein schon aus Haftungsgründen.

Folgewirkungen gibt es für den in Deutschland geschätzten Prüfungsbericht nach § 321 HGB. Eine Vorlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erkenne ich im Chevron-Bericht 2020 zur Prüfung der CO₂-Emissionen. 

Da der Nachhaltigkeitsbericht auch Bestandteil des Lageberichts wird, wird man § 289 HGB ergänzen müssen. Die Forderung nach Einklang mit dem Jahresabschluss (JA) müsste ergänzt bzw. präzisiert werden, da für die Angaben zur Nachhaltigkeit eine Übereinstimmung mit den ESRS-Vorgaben notwendig ist. 

Weitere Folgewirkungen ergeben sich aufgrund der Anwendung internationaler Prüfungsstandards für den Nachhaltigkeitsbericht. Zurzeit können in einigen EU-Ländern für den JA noch nationale Standards verwendet werden, weil die Annahme der ISA bislang nicht erfolgte und auch nicht mehr erfolgen wird. Abschließend rege ich die Änderung des § 317 Abs. 5 HGB an. Hier sollte der dt. Gesetzgeber auch die ISA zum alleinigen Standard erklären.

Ihr Dr. Richard Wittsiepe
Wirtschaftsprüfer in Duisburg

 


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Bildnachweis: d.ee_angelo/Shutterstock

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