Der Beirat – das Parlament der Wirtschaftsprüfer
Unser Sprecher und Beiratsmitglied Holger Friebel stellt heute in einem ersten Teil zum Beirat in der WPK den Ablauf von der Kandidatur über Wahl und konstituierende Sitzung bis zur laufenden Beiratstätigkeit vor. In einem folgenden Weekly wird er noch auf die Aufgaben der wp-net-Fraktion im Beirat eingehen.
Der Beirat ist das zentrale Organ der Selbstverwaltung der Wirtschaftsprüfer – er wählt und stimmt über viele Dinge ab. Doch wie läuft die Wahl dieses Gremiums ab? Wer darf kandidieren und wie können die gewählten Beiräte mitwirken? Kollege Holger Friebel gibt einen kompakten Überblick über das Wahlverfahren, die Zusammensetzung des Beirats und seine Aufgabenverteilung im Zusammenspiel mit dem Vorstand.
Lesen Sie heute mit uns die grundsätzlichen Abläufe in einer vollständigen Sitzungsperiode des Beirats. Der Beirat regelt viele Details unserer täglichen Arbeit und hat einen maßgeblichen Einfluss auf unser Tun als Prüfer.
Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihre Antje Muskulus-Barthel
und das Team von wp-net

Wer oder was ist der Beirat?
Der Beirat ist das Parlament der Wirtschaftsprüfer. Seine Kompetenz ist die Wahl des Vorstandes, des Beiratsvorsitzers, die Verabschiedung des laufenden Haushalts, Beschlüsse zu Satzungsänderungen und -erlass sowie Personalfragen rund um unseren Beruf. Grund genug, einmal kurz darzustellen, wie die Wahl des Beirats und die Gremienwahl durch den Beirat funktioniert.
Wahlen zum Beirat finden in Gruppen statt
Zuerst wählen die Kammermitglieder den Beirat. Dies geschieht in zwei Gruppen. Der einen Gruppe gehören die Wirtschaftsprüfer an. Der anderen Gruppe die vereidigten Buchprüfer und sonstige Kammermitglieder. Zu den sonstigen gehören vor allem die Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht selbst Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Diese dürfen auch Beiratsmitglied werden, regelmäßig kandidieren aber nur vereidigte Buchprüfer in der zweiten Gruppe.
Listenbildung innerhalb der Gruppen
Die Kandidaten bilden in den beiden Gruppen Listen. Die etablierten Listen kommen von IdW, wp-net und den Big4. Andere sind entweder in diesen Listen aufgegangen oder ganz verschwunden. Jedes Kammermitglied darf eine Liste als Listenführer aufstellen, für die Gruppe, der er angehört. Werden auf seiner Liste nicht genügend Kandidaten, die sich gegenüber der WPK schriftlich mit der Aufnahme in die Liste einverstanden zu erklären haben, so muss er Unterschriften für Unterstützer seiner Liste beibringen.
Die absolute Zahl der Beiratsmitglieder ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder in jeder Gruppe. Derzeit sind 45 Personen aus der Gruppe der Wirtschaftsprüfer und 9 Personen aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer und sonstigen Mitglieder in den Beirat zu wählen. Die Wirtschaftsprüfer wählen ihre Favoriten nur aus den Wahlvorschlägen der Wirtschaftsprüfer, die vereidigten Buchprüfer und sonstigen Mitglieder ihre nur aus der anderen Gruppe. Innerhalb der Gruppe darf listenübergreifend gewählt werden. Einem einzelnen Kandidaten können maximal 3 Stimmen gegeben werden. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie seine Gruppe Beiratsmitglieder entsenden darf.
Anwendung des personalisierten Verhältniswahlrechts
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses werden die Grundsätze des personalisierten Verhältniswahlrechts angewendet. Die Gesamtstimmenanzahl einer Liste bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder, die diese Liste stellen darf. Innerhalb der Liste werden die Listenmitglieder absteigend nach Stimmenanzahl sortiert. Die Listenmitglieder mit der höchsten Stimmenanzahl sind gewählt, bis die Anzahl der Beiratsmitglieder für die Liste erreicht ist. Tritt ein gewähltes Beiratsmitglied von seinem Ehrenamt zurück, dann rutscht das bisher nicht berücksichtigte Listenmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach (Nachrücker).
Wichtige Personalfragen auf der konstituierenden Sitzung
Die gewählten Beiratsmitglieder treten in einer konstituierenden Sitzung Anfang September erstmals zusammen. Die ersten Maßnahmen des neuen Beirats sind die Wahl des Beiratsvorsitzers samt ersten und zweiten Stellvertreter und die Feststellung der Geschäftsordnung. Der Beiratsvorsitzer muss Wirtschaftsprüfer sein.
Nach Gruppen getrennte Wahl der Vorstandsmitglieder
Die beiden Gruppen Wirtschaftsprüfer und Sonstige Mitglieder wählen getrennt aus ihren Reihen die 13 Vorstandsmitglieder. Die Verteilung der 13 Vorstandsposten auf die beiden Gruppen ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder in jeder Gruppe. Derzeit kommen 11 Vorstände aus den Reihen der Wirtschaftsprüfer und 2 Vorstände sind vereidigte Buchprüfer und sonstige Kammermitglieder.
Gemeinsame Wahl des Präsidenten
Sind die Vorstände gewählt, stimmt der gesamte Beirat einheitlich ab, welches Vorstandsmitglieder in das Amt des Präsidenten gewählt wird. Zur Auswahl stehen nur die 11 Kandidaten aus den Reihen der Wirtschaftsprüfer. Bei der Wahl der beiden Vizepräsidenten gilt dies nicht.
Beirat hat keine Kompetenz zur Abwahl des Vorstands
Die Wahl aller Vorstandsmitglieder findet regelmäßig in einer Legislaturperiode nur einmal statt, da der Beirat keine satzungsmäßige Kompetenz zur Abwahl des Vorstandes hat.
Im Anschluss werden die Ausschüsse, zu denen der Beirat Mitglieder entsenden kann, besetzt.
Wahl der Landespräsidenten auf der Folgesitzung
Auf der Dezember-Sitzung im Anschluss an die konstituierende Sitzung werden die Landespräsidenten vom Beirat aus den Vorschlägen des Vorstands gewählt.
Laufende Aufgaben des Beirats
Die wichtigsten laufenden Aufgaben sind
- Entscheidungen über den Haushalt,
- bestimmte Personalfragen und
- die Satzungshoheit.
Für letztere benötigt der Beirat eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach einer Anhörung des Berufsstandes.
Das zentrale Element des Haushaltsrechts, Feststellung von Jahresabschluss und Wirtschaftsplan wird durch den Haushaltsausschuss vorbereitet. Dieser ist ein reiner Beiratsausschuss, an dessen Tagungen der Vorstand teilnehmen darf und dies auch regelmäßig wahrnimmt.
Die vom Beirat zu verabschiedenden Personalia umfassen unter anderem die Zustimmung zu den Vorschlägen des Vorstands für
- die Besetzung von Laienrichtern der Berufsgerichte,
- die Mitglieder der Prüfungskommissionen,
- die Mitglieder der Aufgaben- und Widerspruchskommission und
- die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle.
Die wichtigsten Satzungen sind die Kammersatzung, die Satzung für Qualitätskontrolle, die Berufssatzung, die Wahlordnung, die Gebührensatzung und die Beitragssatzung.
Fazit
Beim Beirat handelt es sich um eine gewachsene Institution mit sehr abstrakten Regelungen, die auch noch über mehrere Vorschriften verteilt sind. Ähnlich wie das Bilanzrecht bedarf es einer Mischung aus Gewöhnung und Erfahrung, aber es ist möglich sich zurecht zu finden. Der Beirat steht allen Prüfern offen, um eigene Ideen und Vorstellungen einzubringen.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Holger Friebel
und das wp-net-Team
Hat Ihnen der Artikel gefallen?
Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie die neuesten Beiträge zuerst!
Besuchen Sie auch gerne unserem YouTube Wirtschaftsprüfer Infokanal WP-Verband.
Ihr kostenloses Abo & „Daumen-Hoch“ hilft dem WP-Mittelstand zu mehr Sichtbarkeit im YouTube Algorithmus.