wp.weekly: Anhang nicht sinnlos aufblähen!
Beitragsbild wp-weekly 20.08.2024: WPK-Nachtragsbericht 2023 aufgebläht bei: "Besondere Bedeutung, Art der Berichterstattung, finanzielle Auswirkung..."
Kategorie: Aktuelles
Datum: 20.08.2024

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Nach der Analyse des WPK-Lageberichts 2023 vorletzte Woche nimmt sich Mark Schüttler heute den WPK-Anhang 2023 vor. Er schaut sich den WPK-Nachtragsbericht gemäß § 285 Nr. 33 HGB näher an. 

Dieser Nachtragsbericht im Anhang ist mehr als nur ein formaler Bericht; er offenbart oft spannende Details und potenzielle Schwachstellen, die von Geschäftsführern „gerne übersehen“ werden. Auch manche Abschlussprüfer schauen nicht selten recht oberflächlich auf den letzten Berichtsteil im Anhang.

Es bleibt also spannend, welche interessanten Punkte im Nachtragsbericht der WPK diesmal herausgepickt werden.

Bevor wir uns Mark Schüttler zuwenden, einen Hinweis, wie Sie Geld sparen können. 

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Es grüßt Sie herzlich

Ihr Michael Gschrei
und das Team von wp-net

wp.weekly

 


 

Der Nachtragsbericht wurde erst vor einigen Jahren vom Lagebericht in den Anhang umgegliedert. Vielleicht tut sich deswegen manch einer noch schwer. Dass sich ausgerechnet die WPK schwer tut, verwundert aber.

Dazu das HGB:

§ 285 Nr. 33 HGB – Nachtragsbericht

Ferner sind im Anhang anzugeben:

Die Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen.

 

Gemeint sind wertbegründende Ereignisse. Das Ereignis muss zu einer signifikant anderen Beurteilung der erwarteten Entwicklung des Unternehmens führen können als das vorliegende Rechenwerk (Bilanz und GuV).

 

Es genügt schon ein allgemeiner Hinweis, z.B. auf die Corona-Pandemie oder den Krieg in der Ukraine oder die Vertragskündigung eines großen Abnehmers.

 

Es genügen schon qualitative Angaben.

  • Quantitative Angaben, z.B. Punkt- oder Intervallprognosen, sind nicht nötig.
  • Zumindest aber muss der Adressat grundlegende Hinweise für die weitere Entwicklung des Unternehmens, d.h. Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bekommen.

Gemeint sind damit Tendenzaussagen oder komparative Aussagen, z.B. „erheblich beeinträchtigen“, „deutlich mindern“.

Sonst ist die Angabe inhaltsleer.

Übrigens:

Ausdrücklich wertet die Kommission für Qualitätskontrolle die

  • unzureichende Prüfung oder
  • Nichtbeanstandung fehlender oder falscher Angaben

zu Vorgängen von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres als Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung: Es droht dem Abschlussprüfer (und nicht dem Ersteller!) eine berufsaufsichtliche Maßnahme.

Wie geht die Wirtschaftsprüferkammer mit der Angabepflicht nach § 285 Nr. 33 HGB um?

Dazu lesen wir im WPK-Anhang 2023 Folgendes:

5.6 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

„Der anhaltende russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Folgen wirken sich auch im Jahr 2024 vor allem auf die Entwicklung von Inflation und Zinsen, sowie auf die Aktien- und Bondskurse an den Kapitalmärkten aus.“

Nanu, wie einfach macht es sich denn der WPK-Vorstand (13 WPs/vBPs)?

Unklar bleibt:

Wie wirken sich Inflation und Zinsen sowie Aktien- und Bondskurse auf Bilanz und GuV im Folge-Jahr 2024 aus – gut oder schlecht?

Dazu schweigt der WPK-Vorstand. Nicht einmal die Richtung ist angegeben: Es fehlen die geforderten finanziellen Auswirkungen.

Und das führt – nach meiner Überzeugung – zu folgendem logischen Schluss:

  • Entweder gibt es keinen Vorgang von besonderer Bedeutung. Dann ist die Angabe überflüssig. Sie verwirrt mehr als sie nützt. Denn Scheininformationen sind unnötig.
  • Oder es gibt einen Vorgang von besonderer Bedeutung. Dann ist die Angabe unvollständig. Was zur Einschränkung führen muss.

Welch ein Glück, dass die Prüfung des WPK-Abschlusses nicht unter die Qualitätskontrolle fällt.

Sonst müsste die Kommission für Qualitätskontrolle den Vorgang zur Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens an die WPK-Vorstandsabteilung Berufsaufsicht abgeben. Die wäre aber befangen – es ginge um den eigenen WPK-Abschluss.

 

Es grüßt Sie
Ihr Mark Schüttler
und das Team von wp-net e.V.

 


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Bildnachweis: Vladeep/Shutterstock

 

Mark Schüttler
Author: Mark Schüttler

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